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11.01.2004 |
Beiordnung eines Rechtsanwalts |
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Hat ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § § 302 Nr. 1 InsO zu versagen. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn der Schuldner dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht in der Lage ist, ohne Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 in ZVI 2003, S.601 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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