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18.02.2022 Besteuerung von Provisionen und Vorschüssen. Die falsche Bildung/Auflösung von Rückstellung oder hohe Strafen durch Fehler in der handelsrechtlichen Bewertung.
Information

Rückstellungen, die falsch gebildet oder umgestellt wurden, können hohe Steuern auslösen oder Steuern vermeiden.
"Falsche Rückstellungen" können auf Fehlern des Steuerberaters beruhen oder einer unrichtigen Einschätzung des Finanzamtes oder einer Steuerhinterziehung des Unternehmers/ Vertreters.

Die ordnungsgemäße Klärung ist daher notwendig: 

Fall des Vertreters, der hohe Provisionen erhalten hat.
Wann sind die Provisionen verdient, wie sind Provisionen, die noch nicht verdient sind, anzusetzten (beim Bilanzierer)und  wie sind Rückforderungen zu beachten usw? 


Fall eines Vertreters/Bilanzierers: 
In der Bilanz von 2017 sind Rückstellungen für Rückforderungen von Provisionen gebildet worden in Höhe von 300.000 Euro.
Im Jahr davor betrugen die Rückstellungen nur 100.000 Euro.
Das Finanzamt erachtet die Rückstellungen als außergewöhnlich hoch und startet strafrechtliche Ermittlungen. 

1. Das  Finanzamt meint:
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird.
Für die Einstellung einer Rückstellung ist es erforderlich, dass die Rückforderungsverpflichtungen am Bilanzstichtag bereits hinreichend qualifiziert vorliegt. 
Dafür müssen objektiv greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung vorliegen. Allein die Möglichkeit des Bestehens einer Rückzahlungspflicht (eine latente Rückforderungssituation) genügt für sich nicht (BFH-Urteil vom 19.10.2005, BStBL. II 2006, 371). 

Im Fall sollen keine Informationen vorliegen, auf welcher Grundlage die Rückstellungen im Jahr 2017 gebildet worden sind. 

2. Der (alte) Steuerberater reagierte nicht, durch Vorlage des Vertrages, wonach die Provisionen noch nicht vollständig verdient sind, sondern nur ratierlich.
Er hat nach der Rüge durch das Finanzamt die Rückstellungen (einfach) gestrichen- ohne Rücksprache mit dem Mandanten.

3. Die Folge: 
Alle Provisionen werden als Erlöse angesetzt. Es werden hohe Steuern nachgeschätzt, ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eröffnet.

4. Das rechtliche Problem: 
Die handelsrechtliche Einstufung der Provisionen ist falsch.
Noch nicht verdiente Provisionen sind beim Bilanzierer keine Erlöse.
Doch selbst wenn: Die konkreten Rückforderungsschreiben der Provisonen hätten berücksichtigt werden müssen.
Also unschuldig durch "Fehler" des Steuerberates in eine Steuerfalle geraten? 
Ja. 

5. Was sagt die vom FA benannte Entscheidung?

1. Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
2. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.
3. Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag – objektiv – bestehenden Verhältnisse zu beziehen (BFH, Urteil vom 19.10.2005 XI R 64/04; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00BFHE 197, 530BStBl II 2002, 688).


6. Was kann man tun?
Das Grundgeschäft muss richtig rechtlich gewürdigt werden-also rein in den Vertrag und prüfen. Wann, war was verdient? 
Dies muss abgegrenzt werden.
Noch nicht verdiente Provisionen sind nur Vorschüsse und wie Anzahlungen anzusetzen. Dann ist man auf der Ebene der Rückstellungen mit der Diskussion, wann diese angesetzt werden können, sondern erst mal auf der Ebene der Anzahlungen (als einer Verbindlichkeit).
Sobald konkrete Rückforderungen geltend gemacht werden, wird aus der "Anzahlung" eine Verbindlichkeit.
Fazit: Das ganze "Hin- und Her" mit den Rückstellungen beruht auf der falschen Ausgangsbewertung der Provision.

Die Folgen von Fehlern des Steuerberaters können hier fatal sein:
Hohe Steuerschätzungen. Hohe Steuern. Hohe Strafe.

In Zusammenarbeit mit (verschiedenen) kompetenten Steuerberatern prüfen wir auch Ihre handelsrechtlichen Fragen/Probleme.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsstrafverteidiger

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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