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1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Normalerweise besteht bei Eintritt der Insolvenzreife einer Kapitalgesellschaft die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Die Insolvenzantragspflicht wurde auf Grund der Pandemie für einen bestimmten Zeitraum nach §§ 1, 2 Abs.4, 5 COVInsAG ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife pandemiebedingt war.
a) Erste Aussetzung: 01.03.2020 bis 30.09.2020 (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber Aussichten auf Überwindung) b) Verlängerung 1: vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 c) Verlängerung 2: vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 d) Verlängerung 3: vom 1.3.2021 bis 30.04.2021
2. Zulässige Zahlungen § 64 GmbHG regelte die Massesicherungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Diese Norm galt nur bis 31.12.2021. Seitdem gibt es eine neue Norm: § 15 b InsO.
Der Geschäftsführer darf bei Zahlungsunfähigkeit nur Zahlungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs leisten, gemäß § 15 b InsO. Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, regelt § 17 InsO, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Bei Eintritt einer Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet, § 17 Abs.2 S.2 InsO.
3. Antragspflicht bestand fort Wenn das Unternehmen bereits vor dem 1.1.2021 insolvenzreif war und keinen Hilfsantrag gestellt hat, bestand die Insolvenzantragspflicht fort. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt also nicht.
4. MItgenommener Schutz Ein bestimmter Schutz gilt auch nach Aussetzung der Insolvenzantragspflicht fort. a) Rückzahlung von Darlehen bis 30.09.2023 b) Rückzahlung KfW Darlehen c) Zahlungen auf gestundete Forderungen bis 31.3.2022.
5. Anfechtungsausschluss Vor einer Insolvenzanfechtung sind/waren geschützt a) Neue Kredite b) Gesellschafterdarlehen c) Besicherung im Aussetzungszeitraum oder Rückgewähr d) Schutz von kongruenten Deckungsgeschäften e) Kein Schutz von Vermögensverschiebungen
6. Haftung des Geschäftsführers a) Haftung für ein Missmanagement, § 43 GmbHG b) Verletzung der Krisenüberwachungs- und reaktionspflicht, § 1 StaRUG c) Zweckwidrige Verwendung von Coronahilfen d) Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB e) Vorsätzlich unerlaubte Handlung, § 823 Abs.2 BGB |
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