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09.09.2004 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Information

1. Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Während alle üblicherweise mit der Insolvenzvergütung zusammenhängenden Tätigkeiten mit der Vergütung nach § 63 abgegolten werden, kann der Einsatz besonderer Sachkunde, die der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder aus anderen Gründen hat, zu einer Abrechnung der Tätigkeit nach den für die jeweilige Berufsgruppe geltenden Grundsätzen berechtigen ( vgl. § 5 InsVV).
Hier ist darauf abzustellen, ob ein durchschnittlicher Insolvenzverwalter im konkreten Fall einen entsprechenden Spezialisten hätte notwendigerweise heranziehen müssen, vgl Nerlich, Römermann, Delhaes, InsO, § 63 Rdnr. 22, Braun,.Insolvenzordnung, 2. Auflage § 63 Rdnr. 11.


2. Angemessenheit der Vergütung gemäß InsVV § 11 Abs. 1, § 2

Beim vorläufigen Verwalter ist der Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen. Von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit  Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum vorläufig starken Verwalter rechtfertigt keinen generellen Vergütungszuschlag.

BGH, Beschl. v.18.9.2003 - IX ZB 56/03 ( LG Hannover )

3. Berechnung

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen, BGH Beschl. v. 18.12.2003 IX ZB 50/03 ZInsO 5/2004 S. 265 ff.

4. Ermittlung der Berechnungsgrundlage:

Ein vorhandener Firmenwert ist bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung zu berücksichtigen.
Führt der vorläufige Verwalter die Geschäfte fort, sind Fortführungswerte als Berechnungsgrundlage anzusetzen.
Es kommt nicht darauf an, daß der vorläufige Verwalter - anders als bei Aus- und Absonderungsrechten gefordert- nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf die Firma erbringt.
Nimmt der vorläufige Verwalter bereits Sanierungsmaßnahmen vor- oder bereitet diese vor, ist dies  bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02  in ZIP 33/2004 S. 1555 und ZInsO 16/2004 S. 909 ff.

Die Vergütungszuschläge sind für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter gleich, vgl BGH, Beschluss vom 4.11.2004 IX ZB 52/04.


5. Firmenwert als Bestandteil der Bemessungsgrundlage:

Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Einfach ausgedrückt:
Die bei Beendigung der Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vorhandene Masse, vgl BGH, ZIP 2001, S. 296 ff im amtlichen Leitsatz des Gerichts; Haarmeyer, Anm. zu LG Karlsruhe v. 28.1.200, in ZInsO 200, S. 230 ff..

Dazu gehört auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens,vgl.
BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02, ZInsO 2004, 909

Dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

6. Keine Einbeziehung von künftigen Ansprüchen in Bemessungsgrundlage

Leitsatz des BGH:
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung- etwa Ansprüche aus Insolvenzanfechtung oder Erstattung nach § 32 b GmbHG- grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.

BGH, Beschl. v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03

7. Auslagenersatz

Der Auslagenersatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 Euro je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.

BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - ZB 257/03, ZInsO 2004 S. 964/2

8. Hilfskräfte

Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen Geschäftskosten und die Kosten einer Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Rahmen eines durchschnittlichen Verfahrens ( § 4 Abs. 1, Abs. 3 InsVV ). Lediglich besondere Aufgaben, die Hilfskräften übertragen worden sind, können als Masseschulden nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus der Masse bezahlt werden, soweit sie erforderlich waren.

Soweit der Insolvenzverwalter Hilfskräfte einsetzt, schließt er persönlich mit diesen einen Vertrag, § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV, wobei allerdings eine erhöhte Festsetzung der Vergütung in Betracht kommt.

Gegenüber dem Insolvenzgericht ist allerdings- idealerweise vorher- die Notwendigkeit der Beschäftigung von zusätzlichem Personal offenzulegen und entsprechend zu begründen, vgl Nerlich, Römermann, Andres, InsO, § 54 Rdnr. 13; Braun , Insolvenzordnung, 2. Auflage § 54 Rdnr. 25 ff.

Spätestens bei Prüfung der Schlussrechung hat das Insolvenzgericht festzustellen, ob die Entnahmen gemäß § 5 InsVV tatsächlich angemessen sind und daher aus der Masse entnommen werden  durften oder ob es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Regelvergütung des Verwalters entlohnt werden und für die normalerweise keine besondere Beträge hätten berechnet werden dürfen bzw, wenn diese berechnet werden, eine Kürzung der Regelvergütung erfolgen müsste ( AG Bochum, ZInsO 2001, 900 ).


9. Vorschuss

Nach § 9 S. 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und die Auslagen entnehmen.
Diese Berechtigung setzt die Zustimmung des Insolvenzgerichts voraus.

Die Zustimmung soll in der Regel erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als 6 Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter sechs Monate nach Eröffnung des Verfahrens einen Vorschuss beantragen kann und das Gericht ihn in der Regel festsetzen muss, vgl. BGH, ZIP 2002, S. 2223 ff.

Zu-oder Abschläge folgen aus § 3 InsVV.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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