insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
03.05.2022 Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzantrag: Voraussetzungen, Fehlerquellen, BGH-Entscheidungen
Information

Eigenantrag auch bei einem Fremdantrag erforderlich! 

Ein zulässiger Eigenantrag ist regelmäßig auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung. Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner vom Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung 
einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss. 

Was ist einer angemessene richterliche Frist?

Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009  IX ZB 202/07 Rdnr. 6).

Wann ist der späteste  Zeitpunkt für den Eigenantrag?

Einen solchen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner bis zum Erlass der Eröffnungsentscheidung zu stellen. Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten in der Stunde der Eröffnung ein (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sofern der Beschluss wirksam geworden ist. Seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass er dem Schuldner zugestellt oder sonst mitgeteilt worden ist oder dass ein anderer Beteiligter von ihm Kenntnis erlangt hat.

Was sind die Auswirkungen einer Beschwerde?

Die Wirkungen der Eröffnung wurden durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Schuldner nicht verhindert. Denn die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag hatte keine aufschiebende Wirkung.

 

Ist ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung möglich?

Ausnahmsweise ist der Antrag auf Restschuldbefreiung als isolierter Antrag zulässig., wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend hingewiesen hat (vgl. § 20  Abs. 2 InsO). 

Welche Frist gilt bei fehlerhaftem Hinweis?

Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen.  Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht. Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenser-öffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008  IX ZB 182/07 Rdrn. 20).

Darf der Schuldner sein Rechtsmittel abwarten? 

Ein Schuldner darf die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über sein Vermögen auf Gläubigerantrag hin nicht abwarten, um dann im Beschwerdeverfahren erstmals den Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Kann der Schuldner einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen?

Ein Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners in den vorigen Stand wird vom BGH abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008  IX ZB 182/07 Rn. 16).

Fazit: Bei einem Fremdantrag muss man aufpassen, dass man keine Fehler macht und dann keine Restschuldbefreiung erlangt.

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt
Dresden, Glashütterstraße 101a
Kulzer@pkl.com

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt f. Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11