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23.08.2022 Haftung trotz Verjährung bei deliktischen Ansprüchen? Wenn deliktische Schadensersatzansprüche bereits nach 3 Jahren verjährt sind, besteht ein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB, der erst in 10 Jahren verjährt.
Information

Haftung trotz Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung (deliktischer Anspruch)

 

Leitsatz: 

Wer Berichtigte/e ist von deliktischen Schadensersatzansprüchen, die bereits verjährt sind, hat -trotz der Verjährung - einen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB, für den eine längere Verjährungsfrist gilt ( e.A. 10. Jahre- nach a.A. BGH vom 26.3.2019 X ZR 109/16 gilt bei § 852 BGB eine Verjährungsfrist von über 10 Jahren, also von 30 Jahren).

 

Die Haftung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung oder nach § 826 BGB für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung verjährt nach §§ 195, 199 BGB.  Wenn man den Schädiger und den Schaden kennt, beträgt die Frist 3 Jahre.

 

Der betroffene Geschädigte hat aber vielleicht einen Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. zu § 852 Abs.3 BGB a.F. BGHZ 71, 86, 98 f. - Fahrradgepäckträger II; BGH Urteil vom 14.1.1999 IZR 203/96- Güllepumpen; BGH, Urteil vom 15.1.2015 I ZR 148/13. Mit Urteil vom 21.2.2022 AZ VIa ZR 8/21 und VI a ZR 57/21 hat der BGH den Anspruch aus § 852 S.1 BGB beim Erwerb vom Dieselskandal betroffenen Neuwagen bejaht.

Danach muss derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben, auch wenn die deliktischen Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind. Dieser Restschadensersatzanspruch verjährt in zehn bzw dreißig Jahren ab seiner Entstehung.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
 
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