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12.01.2004 |
Untergang des Aussonderungsrechts/ Ersatzaussonderung |
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Wird eine fremde, auf Geld lautende Forderung durch Zahlung auf ein Bankkonto erfüllt, erlischt die Forderung und mit ihr ebenso der bestimmte Aussonderungsanspruch. An seine Stelle tritt ein bloßer Geldanspruch, der nicht aussonderungsfähig ist , vgl BGH, Urt. v. 15.11.1988 - IX ZR 11/88, WM 1989, 225,226; BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 120 / 02 - OLG Köln. Ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO ist nur vorhanden, wenn ein Gegenstand vor der Eröffnung vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist. Dieser Anspruch scheidet aus, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat, vgl BGHZ 68, 199,201; MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn 27; INVo12/2003 S.464 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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