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25.08.2022 |
Entreicherungseinrede bei der Insolvenzanfechtung |
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Der Grundgedanke der Bereicherungsrechts ist hinsichtlich der Bereicherung/Enreicherung folgender:
Die Herausgabepflicht beschränkt sich gemäß § 818 Abs.3 BGB auf die Bereicherung.- also was noch vorhanden ist und fortbesteht.Die Herausgabe ist ausgeschlosen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hat der Bereicherungsschuldner das Erlangte weitergegeben, bleibt er nur bereichert, soweit er ein Surrogat erworben hat BGH NJW18,1602 Tz.31; Palandt 80 Auflage 2021 § 818 Rdnr, 43. Wer also von dem Zashlungseingang Schulden des späteren Gemeinschuldners zahlt, kann in dieser Höhe die Entreicherungsreide der Anfechtung des Insolvenzverwalters entgegenhalten.
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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt |
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