Derzeit gilt ein Unternehmen als überschuldet, wenn dessen Fortbestand über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 (2) InsO.
Das Problem?
Bei den derzeitigen Marktverhältnissen und unsicheren Entwicklungen ist eine solche Prognosestellung auch für gesunde Unternehmen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
Ein möglicher Lösungsansatz des Wirtschaftsministers Buschmann (FDP), der im Handelsblatt vom 8.9.2022 präsentiert wurde:
Der Prognosezeitraum soll auf vier Monate verkürzt werden.
Durch diese Änderung sollen überschuldete Unternehmen von der Antragspflicht wegen Überschuldung ausgenommen werden, wenn deren Fortbestand über den verkürzten Prognosezeitraum hinreichend wahrscheinlich ist.
Meine Stellungnahme:
Der Insolvenzgrund der Überschuldung spielt seit Jahren eher eine untergeordnete Bedeutung. In 95 Prozent aller Fälle liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vor, §§ 17,18 InsO.
Daher ist der Vorschlag des Ministers wenig hilfreich, eine Insolvenzwelle zu vermeiden. |