insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
08.09.2022 Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für InsR zur Überschuldung in der Insolvenzordnung und der möglichen Verkürzung des Prognosezeitraums
Information

Derzeit gilt ein Unternehmen als überschuldet, wenn dessen Fortbestand über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 (2) InsO.

Das Problem?

Bei den derzeitigen Marktverhältnissen und unsicheren Entwicklungen ist eine solche Prognosestellung auch für gesunde Unternehmen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

Ein möglicher Lösungsansatz des Wirtschaftsministers Buschmann (FDP), der im Handelsblatt vom 8.9.2022 präsentiert wurde: 

 Der Prognosezeitraum soll auf vier Monate verkürzt werden. 

Durch diese Änderung sollen überschuldete Unternehmen von der Antragspflicht wegen Überschuldung ausgenommen werden, wenn deren Fortbestand über den verkürzten Prognosezeitraum hinreichend wahrscheinlich ist.

Meine Stellungnahme: 

Der Insolvenzgrund der Überschuldung spielt seit Jahren eher eine untergeordnete Bedeutung.
In 95 Prozent aller Fälle liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vor,  §§ 17,18 InsO.


Daher ist der Vorschlag des Ministers wenig hilfreich, eine Insolvenzwelle zu vermeiden.
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11