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11.10.2022 Pensionszusagen für Geschäftsführer: Wie sicher sind Sie in der Krise und Insolvenz? Lassen Sie es prüfen.
Information
  • 1. Beim Abschluss eines Pensionsvertrags zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers sind entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG nur die Gesellschafter vertretungsberechtigt.
    Nach dieser Norm unterliegt die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Entlastung derselben Bestimmung der Gesellschafter.
  • 2. Als Annexkompetenz zur organschaftlichen Bestellung erstreckt sich § 46 Nr. 5 GmbHG analog auf alle Angelegenheiten der vertraglichen Anstellung des Geschäftsführers, (st. Rechtsprechung BGH; Roth Altmeppen GmbHG Kommentar § 46 Rndr. 27 m.v.N. ). Dies schließt insbesondere den Abschluss und die Änderung der Anstellungsvertrages ein, aber auch die Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2009 - I- 6 U 58/08- Rn. 31ff. juris).
  • 3. Den Alleingesellschafter trifft bei der Beschlussfassung die Protokollierungspflicht gemäß § 48 Abs.3 GmbHG. Verletzt er diese, ist ihm versagt, eine Beschlussfassung geltend zu machen, vgl Scholz/Seibt GmbH 12. Auflage 2021 § 48 Rdnr. 73 m.v.N.). 
  • 4. Eine Genehmigung des Abschlusses des Pensionsvertrags durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Vertretene die mögliche Deutung seiner Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2014 I ZR 97/13.
  • 5. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wirkt - da vom Stimmrecht ausgeschlossen- bei der Erklärung der Gesellschafter nicht mit. vgl Roth/ Altmeppen GmbHG Kommentar, § 46 Rdnr. 27.
  • 6. Vergütungen an den Geschäftsführer ohne Beschluss der Gesellschafter sind unzulässig und verstoßen gegen die Treuepflicht, BGH NZG 2008, 104; Roth a.a.O. § 46 Rdnr. 27a.
  • 7. Im Insolvenzverfahren kann sich  der Insolvenzverwalter zum Abschluss des Pensionsvertrags mit Nichtwissen erklären, vgl. § 138 Abs.4 ZPO. 

Fazit: 
Pensionszusagen sind nicht so insolvenzsicher, wie viele erhoffen. Es gibt in der Praxis viele Fehler. Ein Check durch Spezialisten macht daher Sinn.

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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