Der Insolvenzplan kann in die Vermögens-, Mitgliedschafts- und Teilhaberechte der Eigentümer eingreifen gemäß § 225a InsO. Es war Ziel der Gesetzesreform, Blockademöglichkeiten der Alteigentümer zu beschränken.
Ein debt to equity swap stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte gemäß Art. 14 GG dar.
Im Suhrkamp-Planverfahren löste der Ausschluss der Altgesellschafter eine heftige Debatte und Rechtsstreit aus, ob die Eingriffsmöglichkeiten nach § 225a InsO von Mehrheitsgesellschaftern dazu genutzt werden können, lästige Minderheitengesellschafter ohne die Vorgaben des Gesellschaftsrechts zu entmachten. Der Gesetzesreform begründete den Eingriff damit, dass die Anteilsrechte in der Insolvenz wertlos seien. Bei der normalen Insolvenz mit einer Liquidation der Gesellschaft oder eine übertragenden Sanierung wird die Rechtsposition der Gesellschafter gelöscht. Es folgt die Löschung aus dem Handelsregister gemäß § 394 FamFG.
Im Planverfahren sind die Alteigentümer nicht schutzlos.
- Minderheitenschutz, § 251 InsO,
- Gleichbehandlungsgrundsatz, § 245 Abs. 3 InsO,
- Kompensation des Schadens bei Vorrang des Plans, § 253 Abs. 4 S. 3 InsO
Der Plan muss daher wohl durchdacht und vorbereitet werden.
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