insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
03.01.2023 Haftung des Aufsichtsrats wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ua.
Information Die Klagepartei nahm den Beklagten als Aufsichtsrat  persönlich auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Orderschuldverschreibungen in Anspruch.
Über das Vermögen der Herausgeberin der Orderschuldverschreibungen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte ist ein ehemaliges (einfaches) Mitgied des Aufsichtsrats der Gemeinschuldnerin - also weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch gleichzeitig ein Rechtsberater.
Die Klagepartei ist der Auffassung der Auffsichtsrat hätte sein Kontroll- und Überwachungs-pflichten gegenüber der Emittentin nicht wahrgenommen. Dies begründe einen Anspruch gegen die Gläubiger aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Ersatz des Anlageverlustes. 
Daneben bestünde eine Haftung des Beklagten nach § 93 Abs.3 Nr. 6 AktG, weil auch die Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots bei Insolvenzreife der Emittentin nicht beachtet worden sei.

Die Klage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg und wurde kostenpflichtig abgewiesen (Urteil vom 23.12.2022).

Der Aufsichtsrat wurde durch den Unterzeichneten vertreten, der sich schwerpunktmäßig mit der Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten beschäftigt.

1. Darlegungs- und Beweislast
Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung muss von der Klagepartei schlüssig und substantiiert vorgetragen werden- sie hat die Beweislast. Dem wurde der Vortrag nicht gerecht.

2. Prüfung Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss wird im vorliegenden Fall nicht vom Aufsichtsrat festgestellt.
Die Prüfung des Abschlusses ist daher schon keine Pflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats.

3. Kenntnis von falschen Bilanzen?

Warum der Beklagte gewusst haben soll, dass die Bilanzen nicht ordnungsgemäß sind, wurde nicht vorgetragen. 

4. Vortrag zur Sittenwidrigkeit

Es fehlt auch Vortrag zur Sittenwidrigkeit des Verhaltens.
Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben können (BGH von 6/2016). Entsprechender Vortrag der Klagepartei fehlt.

5. Vorsätzlich unerlaubte Handlung?

a) § 823 Abs. 2 BGB i.V. 93 Ab.3 Nr. 6 AktG begründet keinen Anspruch der Klagepartei, sondern begründet nur die Haftung des Beklagten im Verhältnis zur Gesellschaft. 
b) Für eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB i. V. mit §§ 263, 264 a StGB fehlt entsprechender Vortrag zu konkreten Indizien für den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrats, die dafür gesprochen hätten, die Jahresabschlüsse der FuBus zu hinterfragen. 

6. Prospekthaftung

a) im engeren Sinne
Die Voraussetzungen einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung wurden nicht dargelegt. 
Die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospektes oder an desssen Gestaltung genügt ebenso wenig wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (vgl BGH Urteil vom 19.11.2019 III ZR 109/08) b) im weiteren Sinne
Auch einen Haftung aus §§ 280 Abs.1, 311 Abs.3 BGB wegen Prospektverantwortlichkeit im weiteren Sinne scheitert an dem fehlenden schlüssigen Vortrag. Das Vertrauen erfordert neben dem Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der Angaben in dem Prospekt noch ein darüber hinausgehendes persönliches Vertrauen (BGH 2013). Bei einem mittelbaren Kontakt sind hohe Anforderungen zu stellen. Hier war der Aufsichtsrat an Gesprächen im Vorfeld und bei der Anlage in keiner Weise beteiligt.

7. Besondere Haftungsrisiken für Aufsichtsräte und Vorsorge
Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verstärkt sich die Pflicht des Aufsichtsrats auch selbst Informationen einzuholen mit zunehmender Bedeutsamkeit des Geschäfts für die Gesellschaft.


Eine besondere Bedeutung haben risikoreiche Geschäfte.
Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind dann erhöhte Anforderungen an die Aufsichtsräte zu stellen. Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden und erlangbaren Informationsquellen nutzen, vgl. BGH NJW 2009, 2454 ff.. Wer dies unterlässt, kann als Aufsichtsrat Probleme mit der Haftung bekommen.

Höhere Anforderungen an die Überwachung bestehen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats über besondere Sachkenntnis verfügt oder eine besondere Funktion im Aufsichtsrat hat (Vorsitzende(r) des Aufsichtsrats).

Zur Erfüllung seiner Überwachungsfunktion ist der Aufsichtsrat befugt, Hilfe durch Spezialisten (zum Beispiel Fachanwälte) einzuholen.  



Sie haben Fragen zur Haftung des Aufsichtsrats- insbesondere zur
  • Haftungsvorsorge
  • Haftungsabwehr oder 
  • Haftungsdurchsetzung ?
Ich berate Aufsichtsräte/Vorstände und vertrete vor Gericht und helfe Ihnen als Fachanwalt gerne.
Auf Grund zahlreicher absolvierter Prozesse habe ich viel Erfahrung und eine hohe Erfolgsquote.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)

kulzer@pkl.com Tel: 0351 8110233 www.pkl.comwww.fachanwaltsinfo.de
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11