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27.04.2023 Steuerliche Pflichten im Insolvenzverfahren
Information

1)       Im Insolvenzverfahren geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO.

2)      Forderungen von Gläubigern - auch die des Finanzamtes müssen zur Tabelle angemeldet werden. Bescheide hinsichtlich von Altforderung an den Schuldner sind unwirksam..

3)       Sind die Forderungen unklar, muss das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen und die hieraus resultierende Forderung zur Tabelle anmelden.

4)      Der Insolvenzverwalter hat auch die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 34 Abs. 3, Abs.1 AO ( BFH vom 19.11.2017 VII B 104/07). Dazu gehört auch die Abgabe der steuerlichen Erklärungen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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