1) Im Insolvenzverfahren geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO.
2) Forderungen von Gläubigern - auch die des Finanzamtes müssen zur Tabelle angemeldet werden. Bescheide hinsichtlich von Altforderung an den Schuldner sind unwirksam..
3) Sind die Forderungen unklar, muss das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen und die hieraus resultierende Forderung zur Tabelle anmelden.
4) Der Insolvenzverwalter hat auch die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 34 Abs. 3, Abs.1 AO ( BFH vom 19.11.2017 VII B 104/07). Dazu gehört auch die Abgabe der steuerlichen Erklärungen. |