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27.04.2023 Erlasswürdigkeit von Steuern wenn man Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat
Information In der  Entscheidung BFH vom 14.11.1957 IV 418/56 BStBl. III 1958, 153 und BFH in BFH/NV 2012, 552 Rn. 26 sind Ausführungen zur Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen enthalten: 

In der Entscheidung hat der Bg. nach dem Steuerfahndungsbericht für das Jahr 1951 nur einen Umsatz von 300 000 DM angegeben, während ein solcher von über 500 000 DM ermittelt und vom Bg. anerkannt wurde. Daneben wurden in erheblichem Umfange Lohnsteuerverkürzungen fest-gestellt. 

Der Bg. ist deshalb auch wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung rechtskräftig mit 10 000 DM Geldstrafe bestraft worden. Hinzu kommt, dass der Bg. im Jahre 1951 an seine Tochter Gelder in Höhe von 50 000 DM und 40 000 DM, insgesamt 90 000 DM, gegeben hat, wobei es gleichgültig ist, ob der Betrag in Höhe von 40 000 DM ein Darlehen oder einen Zuschuss darstellt. 

Der Bg. hat diese Beträge hingegeben, obwohl er bei seinem Bildungsgrad damit rechnen musste, dass er eines Tages erhebliche Steuernachzahlungen würde leisten müssen. Er hat damit praktisch seine Unfähigkeit, den gesamten Steuerbetrag zu entrichten, durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt. 

Angesichts dieses Gesamtverhaltens des Bg. ist es aber nicht vertretbar, zu Lasten der Allgemeinheit einen erheblichen Teil der Steuer zu erlassen. Die Ablehnung des Erlasses durch die Oberfinanzdirektion stellt also auch, soweit die persönlichen Verhältnisse des Bg. in Betracht kommen, keine unbillige Härte und damit keine Ermessensverletzung dar.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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