insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
06.06.2023 Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer / D&O Versicherung
Information 1.1 Versicherungsfall
Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Dauer der Versicherung wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß nachfolgender Ziffer 2. begangen hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen für einen Vermögensschaden erstmals in Textform in Anspruch genommen wird, sofern die versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatte. 
Als Inanspruchnahme gelten auch folgende Umstände, sofern sie erstmalig und in Textform erfolgen:- die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klagezulassung- die Streitverkündung gegenüber einer versicherten Person,- die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB,- die Klage auf Feststellung einer Haftung,- ein Beschluss, in dem ein hierfür zuständiges Organ eines versicherten Unternehmens gemäß Ziffer 3. eine Pflichtverletzung einer versicherten Person feststellt,- eine Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch,- die mit einem nach diesem Vertrag versicherten Haftpflichtanspruch begründete Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen eine von einer versicherten Person erhobenen Forderung.- die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß §§ 34, 69 AO.- die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß direkter oder analoger Anwendung von §§ 60, 61 InsO,- die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 64 GmbHG, § 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6 AktG i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG, §§ 99, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG, § 188 Absatz 2 Nr. 3 VAG oder §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 2. Hs., 177a HGB.

1.2 Umfang des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten gemäß Ziffer 5. sind darin inbegriffen.Ist im Versicherungsschein ausdrücklich eine zweifache Maximierung vereinbart, so gilt statt des vorherigen Absatzes die folgende Regelung: Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versiche-rungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall. Für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen ist das Zweifache der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme die Höchstleistung. Kosten gemäß Ziffer 5. sind in der Versicherungssumme inbegriffen.

1.3 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Ersatzanspruch im gleichen Umfang auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einredefrei besteht.


1.4 Operative TätigkeitVom Versicherungsschutz umfasst ist die operative Tätigkeit der bestellten und faktischen Organmitglieder gemäß nachfolgender Ziffer 2.1.


1.5 VermögensschadenVermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbe-einträchtigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschaden gelten auch Schäden von Anteilseig-nern wegen Wertverlusten von Anteilen am Versicherungsnehmer oder einem Tochterunternehmen.


1.6 Erweiterter Vermögensschaden
In Erweiterung zu Ziffer 1.5. gelten auch Schäden als versichert, die aus- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtver-letzung im Sinne von Ziffer 1. jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit im Zusammenhang stehen-den Vermögensschaden im Sinne von Ziffer 1.5. ursäch-lich war;- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den dem Versiche-rungsnehmer oder den der versicherten Unternehmen da-raus entstehenden eigenen Schaden, wie z.B. Gewinneinbußen etc., handelt;- psychischen Beeinträchtigungen oder sonstigen immateriellen Schäden im Zusammenhang mit Pflichtverletzun-gen auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) folgen.


1.7 Verfügungsrecht der versicherten Person
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versi-cherten Personen auch ohne Besitz des Versicherungsscheines zu.


1.8 Freie Anwaltswahl
Den versicherten Personen wird, vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des Rechtsanwalts überlassen. Der Versicherer wird der Auswahl des Rechtsan-walts nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wider-sprechen. Der Versicherer übernimmt die Gebühren nachdem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Kosten von Honorarvereinbarungen werden übernommen, soweit die jeweilige Vergütung im Hinblick auf die Schwierigkeit und Be-deutung der Sache angemessen ist.


1.9 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-genstehen.

1.10 Zahlungsreihenfolge
Übersteigen versicherte, zur Zahlung fällige Versicherungsleistungen insgesamt die noch zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so wird der Versicherer mit befreiender Wirkung zunächst Zahlungen für die versicherten Personen im Versicherungsfall leisten, so-dann Zahlungen für die versicherten Personen bei kostenauslösenden Ereignissen, falls jeweils keine Freistellung erfolgte. Im Anschluss werden Ver-sicherungsleistungen an versicherte Unternehmen erbracht. Dies gilt, sofern keine andere gesetzliche Regelung einschlägig ist

2 Versicherte Personen
2.1 Organe 
Leitende Angestellte, sonstige Personen Versicherte Personen sind die nachfolgend genannten gegen-wärtig, ehemalig und zukünftig beim Versicherungsnehmer oder den versicherten Unternehmen tätigen natürlichen Personen:- Mitglieder der geschäftsführenden Organe sowie deren Stellvertreter- Mitglieder der Aufsichtsorgane sowie deren Stellvertreter- faktische Organmitglieder- Prokuristen- Generalbevollmächtigte- Leitende Angestellte gemäß der im Einzelfall für die Ange-stellten günstigsten arbeitsrechtlichen Auslegung- Interimsmanager, soweit sie als Organmitglieder bestellt oder faktisch tätig sind- ständige Vertreter gemäß § 13 e HGB- besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB- Shadow Directors, Company Secretaries und Senior Ac-counting Officers soweit Common Law betroffen ist- Compliance-, Datenschutz- und Geldwäsche-Beauftrage sowie alle sonstigen vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehenen besondere Beauftragten zur Sicherstellung der Compliance. Versicherungsschutz wird jeweils im Umfang des nach den Grundsätzen der Arbeit-nehmerhaftung bestehenden Haftungsrisikos gewährt.- persönlich haftende Gesellschafter von Personengesell-schaften, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch aus reiner Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter.- Liquidatoren des Versicherungsnehmers oder eines versi-cherten Unternehmens. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern die Liquidatoren aufgrund eines ex-ternen Dienstleistungsvertrages tätig sind oder die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt.
2.2 Den versicherten Personen gleichgestellte PersonenDen versicherten Personen gleichgestellt sind deren Famili-enmitglieder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Be-treuer, Pfleger, Erben und Nachlassverwalter, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden.
2.3 Haftungsfreistellung
Hat der Versicherungsnehmer oder ein versichertes Unter-nehmen eine versicherte Person freigestellt, so geht das Recht aus diesem Versicherungsvertrag in dem Umfang auf den Versicherungsnehmer oder das versicherte Unternehmen über, in welchem diese die versicherte Person in rechtlich zu-lässiger Weise freigestellt hat.
2.4 EigenschadendeckungVersicherungsschutz besteht auch für Schäden des Versiche-rungsnehmers und versicherter Unternehmen aus Versiche-rungsfällen gemäß Ziffer 1.1., welche die bestellten oder fak-tischen Organmitglieder gemäß Ziffer 2.1. betreffen,- soweit ein Anspruch gegen die versicherte Person allein aufgrund einer Entlastung nicht mehr geltend gemacht oder durchgesetzt wer-den kann, oder- falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstver-trag bei einem anderen Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann, oder- sofern für die versicherte Person eine Haftungs-freistel-lung nach § 31a BGB besteht.Die Leistungspflicht des Versicherers ist dabei auf ein Sublimit in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und -periode begrenzt, welches auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet wird.Für die Eigenschadendeckung gilt ein Selbstbehalt von 25.000 EUR je Versicherungsfall vereinbart.
2.5 FremdmandateVersicherungsschutz besteht auch bei Schadenersatzansprü-chen gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehema-lige oder zukünftige Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder eines versicherten Unternehmens im Rahmen der Aus-übung von Mandaten, die diese auf Weisung des Versiche-rungsnehmers oder eines versicherten Unternehmens in Lei-tungs- oder Aufsichtsorganen von Verbänden, Organisatio-nen oder Unternehmen, welche kein versichertes Unterneh-men gemäß Ziffer 3. sind, wahrnehmen (Fremdmandate).Dies gilt nicht für Fremdmandate bei Kreditinstituten, Finanz-dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne von § 1 KWG oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvor-schriften, bei Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktien-gesellschaften und Versicherungsgesellschaften sowie bei Unternehmen, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden.Führt die Ausübung eines Fremdmandats zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von versicherten Personen und an-deren, nicht durch den vorliegenden Vertrag versicherten Mit-gliedern des Organs, behält sich der Versicherer den Regress vor.Sofern der Mandatsträger bei einem Fremdmandat von dem Unternehmen, dem Verband oder der Organisation in recht-lich zulässiger Weise freigestellt wurde, oder Versicherungs-schutz unter einem für diese abgeschlossenen Versiche-rungsvertrag besteht, steht die Versicherungsleistung dieses Vertrages erst nach Verbrauch der Versicherungssumme des anderen Vertrages zur Verfügung. Handelt es sich bei dem anderen Versicherer um die Württembergische Versicherung AG, ist die maximale Leistung aus allen, von dem Versiche-rungsfall betroffenen Versicherungen auf die höchste der in diesen Versicherungsverträgen je Versicherungsfall und -pe-riode vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.Die Leistungspflicht des Versicherers ist dabei auf ein Sublimit in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsperiode be-grenzt, welches auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet wird.

3 Versicherte Unternehmen
3.1 Versicherte Unternehmen
Versicherte Unternehmen sind der Versicherungsnehmer, die Tochterunternehmen gemäß der nachfolgenden Ziffern sowie die gesondert im Versicherungsschein aufgeführten Unternehmen.


3.2 Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen einem versicherten Unternehmen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch entweder- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist,
insoinfo
Verfasser: Hemrann Kulzer Fachanwalt
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11