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02.11.2023 Insolvenzverschleppung: Zur Haftung des Gesellschafters und des faktischen Geschäftsführers
Information

In den meisten Fällen haftet der Geschäftsführer des Unternehmens, wenn der Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht förmlich korrekt eingereicht wurde. 

Es ist seine Pflicht, die Liquidität des Unternehmens zu überwachen und einem Kapitalverlust entgegenzuwirken. Der Geschäftsführer braucht immer den Überblick, wie die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens ist.  

Wenn es keine Geschäftsführung gibt, geht die Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter über. 

Im Fall einer verschleppten Insolvenz haften nun die Gesellschafter für die vorliegende Insolvenzverschleppung. 

Wenn der Geschäftsführer unerreichbar ist, aber sein Amt nicht offiziell niedergelegt hat, bleibt die Haftung bei ihm und geht nicht auf die Gesellschafter über .

Auch eine Haftung des faktischen Geschäftsführers (vgl Stichwort A-Z)  kommt bei der Insolvenzverschleppung in Betracht. Demnach haftet der faktische Geschäftsführer wie ein formeller Geschäftsführer

Die Paragraphen, die sich auf die Insolvenzantragspflicht beziehen, sind § 15a InsO, § 17, 19  InsO. § 15a InsO besagt, dass bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen haben. 

Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen 

 § 17 InsO besagt, dass der Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen hat 

Wenn der Geschäftsführer unerreichbar ist, aber sein Amt nicht offiziell niedergelegt hat, bleibt die Haftung bei ihm und geht nicht auf die Gesellschafter über.

 

Bei Ermittlungsverfahren sind manche Betroffen völlig naiv und gehen unvorbereitet zur polizeilichen Vernehmung, weil Sie glauben, nichts falsch gemacht zu haben. Sie kennen nicht die Risiken, Strafen und die Folgen. Danach gibt es ein böses Erwachen.

Also: ernst nehmen von Anfang an und einen Spezialisten einschalten und sich anwaltlich begleiten lassen.  Kosten und Nutzen sind auf jeden Fall in einem sehr guten Verhältnis.


Regel Nummer 1: Vertretungsanzeige durch Verteidiger -
Regel Nummer 2: Akteneinsicht in die Ertmittlungsakte nehmen
Regel Nummer 3: Stellungnahme vorbereiten und Vorwurf- soweit möglich entkräften
Regel Nummer 4: Chancen auf mögliche Einstellung nutzen

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt
Strafverteidiger bei Insolvenzstraftaten


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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Strafverteidiger
 
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