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Der Sachverhalt in drei Sätzen war:
- Eine Käuferin erwarb eine Immobilie in Hannover, ohne von den drohenden Sanierungskosten in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro vorher in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
- Die Verkäuferin hatte kurz vor Vertragsabschluss ein Protokoll der Eigentümerversammlung, in der diese Sonderumlage besprochen wurde, in einen virtuellen Datenraum gestellt, ohne die Käuferin darauf hinzuweisen.
- Die Käuferin erfuhr erst nach dem Kauf von dieser erheblichen finanziellen Belastung und forderte daraufhin Schadensersatz.
Der wesentliche Inhalt der Entscheidung war:
- Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Celle auf, das die Klage der Käuferin abgewiesen hatte, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
- Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Verkäuferin die Käuferin ungefragt über die erheblichen Sanierungskosten hätte aufklären müssen, da diese zweifellos von erheblicher Bedeutung waren.
- Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die Möglichkeit für den Käufer, sich selbst Kenntnis von relevanten Informationen zu verschaffen, die Aufklärungspflicht des Verkäufers nicht grundsätzlich ausschließt, insbesondere wenn die Informationen in einem virtuellen Datenraum bereitgestellt werden.
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