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30.11.2023 Darf der Gesellschafter ein Patent der Gesellschaft entnehmen?
Information Ob ein Gesellschafter das einzige Patent der GmbH herausnehmen aus der Gesellschaft und hinsichtlich Kaufpreis mit seinen Forderungen verrechnen darf, hängt von verschiedenen rechtlichen Aspekten ab. 
Ich werde versuchen, Ihnen einige allgemeine Hinweise zu geben, aber bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung darstellt und völlig unverbindlich ist.

1. Inhaber des PatentsZunächst ist zu klären, ob der Gesellschafter der Erfinder oder Mitinhaber des Patents ist oder ob er das Patent von der Gesellschaft erworben hat.

2. AndienungsrechtWenn der Gesellschafter der Erfinder oder Mitinhaber des Patents ist, muss er das Patent der Gesellschaft andienen, d.h. er muss der Gesellschaft anbieten, das Patent zu übernehmen oder zu verwerten. Dies ergibt sich aus der ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde1. Die Gesellschaft kann dann entscheiden, ob sie das Angebot annimmt oder ablehnt. Wenn sie das Angebot annimmt, muss der Gesellschafter das Patent an die Gesellschaft übertragen oder lizenzieren. Wenn sie das Angebot ablehnt, kann der Gesellschafter das Patent selbst nutzen oder veräußern. In beiden Fällen muss der Gesellschafter der Gesellschaft eine angemessene Vergütung zahlen oder entgegennehmen1.
3. Zustimmung zum ErwerbWenn der Gesellschafter das Patent von der Gesellschaft erworben hat, muss er ebenfalls die Zustimmung der Gesellschaft einholen, bevor er das Patent herausnehmen oder verrechnen kann. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Treuepflicht, der besagt, dass die Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft wahren und keine Handlungen vornehmen dürfen, die der Gesellschaft schaden oder benachteiligen könnten2. Die Zustimmung der Gesellschaft kann durch eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafterversammlung oder durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Wenn die Zustimmung fehlt, kann der Gesellschafter das Patent nicht herausnehmen oder verrechnen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen2.
4. Verstoß gegen das Insichverbot
Darüber hinaus muss der Gesellschafter beachten, dass er bei einem Herausnehmen oder Verrechnen des Patents möglicherweise ein Insichgeschäft begeht, d.h. ein Geschäft, bei dem er auf beiden Seiten beteiligt ist. Ein solches Geschäft ist nach § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Gesellschafter hat eine Befreiung von diesem Verbot oder das Geschäft ist von untergeordneter Bedeutung3. Ein Insichgeschäft kann auch anfechtbar sein, wenn es die Gesellschaft benachteiligt oder wenn der Gesellschafter sich dadurch ungerechtfertigt bereichert3. 
5. Unerlaubte Handlung
Ein Insichgeschäft kann schließlich auch eine unerlaubte Handlung darstellen.
6. Existenzvernichtender Eingriff
Das Geschäft kann auch einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen, wenn es die Gesellschaft in ihrer Existenz gefährdet oder ihre Gläubiger schädigt4.
7. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Gesellschafter das einzige Patent der GmbH nicht einfach herausnehmen oder verrechnen kann, ohne die Rechte und Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu berücksichtigen. Er muss in jedem Fall die Zustimmung der Gesellschaft einholen und eine angemessene Vergütung zahlen oder entgegennehmen. Er muss außerdem das Verbot der Insichgeschäfte beachten und vermeiden, dass er die Gesellschaft oder ihre Gläubiger benachteiligt, bereichert oder schädigt. Andernfalls kann er sich rechtlichen Konsequenzen aussetzen, die von der Anfechtung des Geschäfts über die Haftung für Schäden bis hin zur Strafverfolgung reichen können.

Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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