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19.01.2024 Muss der Aufsichtsrat einer KGaA (o. KG o. AG) den Jahresabschluss prüfen? Haftet der Aufsichtsrat, wenn er nicht prüft? Dazu BGH vom 21.12.2023.
Information Der Kläger machte Ansprüche gegen den Aufsichtsrat geltend., der angeblich rechtwidrige Bilanzansätze nicht erkannt habe. Die Klage(n) wurden in allen Instanzen abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit der nachfolgenden Entscheidung zurückgewiesen.  Der Unterzeichnete vertrat den Aufsichtsrat und gewann in allen Verfahren.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom X. Dezember 2023

In dem Rechtsstreit
W. H ua. Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte  -
gegen

Andreas H., Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte pkl Hermann Kulzer, Glashütter Straße 101 a, Dresden -
 
Der Ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am XX. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter 1, den Richter 2, die Richterinnen 3 und 4 sowie den Richter 5  beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien obliege nicht die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen, rechtsfehlerhaft (vgl. § 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in Lutter/KriegerNerse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rn. 1309; MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, 5. Aufl., § 171 Rn. 30).

Darauf beruht die Entscheidung jedoch nicht tragend, denn das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund ersichtlich Ist.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Unterschriften der BGH Richter

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Meine Anmerkung mit Angebot:

Sie haben einen Fall, bei dem die Haftung des Vorstands/ Aufsichtsrats eine Rolle spielt und wollen eine fachmännische Expertise?  Der Aufsichtsrat hat einen Anspruch auf eine qualifizierte Beratung durch einen Fachanwalt zu Lasten der Gesellschaft.
Warum soll ein Aufsichtsrat ein Haftungsrisiko eingehen, wenn er sich durch eine Beratung absichern kann?

Zur Rechtslage:
Gemäß § 111 (1) AktG hat der Aufsichtsrat den Vorstand zu überwachen. Diese Überwachungspflicht äußert sich konkret in präventiver und nachträglicher Kontrolle sowie der Beratung. Gemäß §§ 116, 93 AktG haftet der Aufsichtsrat bei fehlerhafter Ausübung seiner Pflichten wie ein Vorstand auf Schadensersatz, gleichwohl auch für dadurch entstandene Schäden, wenn er den Vorstand unsorgfältig ausgesucht oder überwacht hat. 
Nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Pflicht, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Der Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats ist weitergehend als der des Abschlussprüfers, da er nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die sachliche Angemessenheit des Jahresabschlusses zu prüfen hat ²³. Eine Haftung des Aufsichtsrats für fehlerhafte Bilanzen ist möglich, wenn die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen ¹.

Quellen entsprechend Recherche vom 19.1.2024:

(1) Aufsichtsrat und Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen | Der Aufsichtsrat. https://www.aufsichtsrat-handbuch.de/handbuch/aufsichtsrat-und-abschlusspruefung.
(2) Kapitel 20: Haftung für fehlerhafte Bilanzen / II. Aufsichtsrat. https://www.haufe.de/finance/merkt-rechnungslegung-nach-hgb-und-ifrs-schaeffer-poeschel/kapitel-20-haftung-fuer-fehlerhafte-bilanzen-ii-aufsichtsrat_idesk_PI37680_HI10256424.html.
(3) Muss der Aufsichtsrat einen Jahresabschluss prüfen und wann haftet er .... https://www.anwalt.de/rechtstipps/muss-der-aufsichtsrat-einen-jahresabschluss-pruefen-und-wann-haftet-er-oder-seine-haftpflichtversicherung-221461.html.
(4) VII Jahresabschluss und Gewinnverwendung / 4 Prüfung des ... - Haufe. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vii-jahresabschluss-und-gewinnverwendung-4-pruefung-des-jahresabschlusses_idesk_PI20354_HI13363927.html.



Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für InsR
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator

kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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