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22.01.2024 Haftung eines Wirtschaftsprüfters gegenüber Anlegern nach § 826 BGB bei freiwiliiger Prüfung
Information Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung der Entscheidung des BGH wegen Haftung des WP nach § 826 BGB in fünf Punkten haben.

1. Der BGH hat entschieden, dass ein Wirtschaftsprüfer (WP), der in einem Wertpapierprospekt einen unrichtigen Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte einer Gesellschaft abgibt, sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegenüber den Anlegern haften kann².

2. Eine Haftung des WP nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte nicht aufgrund einer handelsrechtlichen Pflichtprüfung, sondern nur aufgrund wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts erfolgt ist².

3. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB liegt vor, wenn der WP seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint².

4. Der WP handelt mit Schädigungsvorsatz, wenn er die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks kennt oder zumindest für möglich hält und den Eintritt des Schadens bei den Anlegern billigend in Kauf nimmt².

5. Der Schaden der Anleger besteht in der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis für die Wertpapiere und dem hypothetischen Kaufpreis, den sie bei Kenntnis der wahren Verhältnisse gezahlt hätten².


Quellen: Check am 22.1.2024

(1) BGH, Urteil v. 12.03.2020 - VII ZR 236/19 - NWB Urteile. https://datenbank.nwb.de/Dokument/825402/.
(2) BGH: Erweiterte Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlich sittenwidriger .... https://www.slk-rechtsanwaelte.de/aktuelles/bgh-erweiterte-geschaeftsfuehrerhaftung-bei-vorsaetzlich-sittenwidriger-insolvenzverschleppung/.
(3) BGH zu „Zombieunternehmen” – Ist § 826 BGB erfüllt?. https://jura-online.de/blog/2021/10/21/bgh-zu-zombieunternehmen-ist-826-bgb-erfullt/.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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