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01.03.2024 Fall: Anklage wegen Bankrott: Ergebnis im Wege der Verständigung: 1 Jahr auf Bewährung
Information

In dem vorliegenden Fall wurde der Angeklagte A mit dem Vorwurf des Bankrotts ( 27 Fälle)  konfrontiert in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung.
 Hier sind einige Fakten:
-Vorstrafe: A war bereits vorbestraft wegen Betrugs und erhielt damals eine Strafe von 2 Jahren auf Bewährung.
- Bankrottvorwurf: A eröffnete ein Prepaid-Konto, auf das er Zahlungen leitete, die er an der Insolvenzmasse vorbei für sich nutzen wollte. Von 60.000 Euro, die auf das Konto geleitet wurden, waren später -als das Konto zufällig entdeckt wurde - nur noch 30.000 Euro vorhanden, die der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse zog.
- Verhandlung im Strafprozess: Es kam zur Verhandlung. Der Verteidiger bat zu Beginn der Verhandlung um ein Verständigungsgespräch.
- Angebot und Geständnis: Der Verteidiger bot ein Geständnis an und fragte nach der Bestrafung.
- Vorläufige Auffassung des Richters: Bei einem reuigen Geständnis sollte maximal 1 Jahr Strafe auf Bewährung verhängt werden, mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren.
- A stimmte - nach der Beratung mit seinem Verteidiger - zu und räumte den Anklagevorwurf vollständig ein.

-Das Gericht verhängte eine Bewährungsstrafe von einem Jahr.
Der Prozess dauerte 1 Stunde.
Der Verteidiger wurde hier auf Stundensatzbasis bezahlt.
Natürlich hatte der Verteidiger vorher Akteneinsicht beantragt, die Akte kopiert und mit dem Mandenten besprochen und ausgewertet.
Die Verhandlung wurde vorbereitet- ebenso eine Einlassung mit dem Einräumen bestimmter Sachverhalte vorbereitet. Aufwand: 9 Stunden.

Die Verteidigung benötigte hier in Summe (ab Mitteilung des Ermittlungsverfahrens) 10 Stunden mal dem vereinbarten Stundensatz.

Verständigung im Strafprozess ist eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den Ver-fahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigt¹. Hier sind die wesentlichen Punkte:

1. Rechtliche Grundlage:
   - Die zentrale Vorschrift für Verständigungen ist § 257c StPO.
   - Ziel: Effizienzsteigerung, Kostenreduktion und Beschleunigung des Verfahrens.

2. Ablauf einer Verständigung:
   - Angebot und Zustimmung:
Das Gericht schlägt eine Verständigung vor, die von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft akzeptiert werden muss.
   - Inhalt der Verständigung:
Es geht um die Rechtsfolgen, die im Urteil und den dazugehörigen Beschlüssen festgelegt werden können, sowie um verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten.
   - Geständnis:
Ein Geständnis des Angeklagten ist Bestandteil der Verständigung.

3. Verständigung und Strafmaß:
   - Verständigungen finden oft in der Hauptverhandlung statt.
   - Durch das Geständnis des Angeklagten wird das angemessene Strafmaß ermittelt.

4. Voraussetzungen und Folgen:
   - Kein Schuldeingeständnis:
Der Angeklagte muss kein Schuldeingeständnis ablegen, aber es kann zu einer günstigeren Strafe führen.
   - Keine Änderung des Schuldspruchs:
Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand der Verständigung sein.
   - Belehrung:
Der Angeklagte wird über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung vom in Aussicht gestellten Ergebnis belehrt.

Fazit:

Verständigungen können in geeigneten Fällen den Strafprozess effizienter gestalten und Kosten senken. Es gibt natürlich auch Fälle, wo man in langen Verhandlungen alle Details klären muss und die Verteidigung die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bekämpft.
Hier sollte sich die Verteidigung aber auch fragen:
Stehen Kosten und Nutzen der Verteidigung im Verhältnis?
Wie hoch sind die Chancen wirklich?
Welchen Sachverhalt kann man einräumen, um Aufwand und Kosten für Zeugen zu sparen.

Im Fall oben war für den Mandanten nur eines wirklich wichtig:
Keine Haft. Das wurde erreicht.  


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt InsR, GesR, HR
Wirtschaftsstrafverteidiger


Einige Quellenhinweise:
(1) § 257c StPO - Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten .... https://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html.
(2) Verständigung (§ 257c StPO) - ....
(3) Verständigung  .....
(4) § 257c StPO - Einzelnorm - Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__257c.html.
(5) § 257c StPO - Verständigung zwischen Gericht und ... - anwalt.de. https://www.anwalt.de/gesetze/stpo/257c.
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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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