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04.04.2024 Schätzungen durch das Finanzamt
Information Das Finanzamt darf Steuern schätzen, wenn es die Besteuerungsgrundlagen weder ermitteln noch berechnen kann. Diese Schätzung erfolgt gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Dabei sind bestimmte Verfahrensgrundsätze zu beachten:

1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze bei der Schätzung nach § 162 AO:

Die Schätzungsbefugnisse des Finanzamts sind im dritten Abschnitt der Abgabenordnung festgelegt.
Das Finanzamt muss sicherstellen, dass Ermessensspielräume nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgenutzt werden.
Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger) muss nach § 85 AO sichergestellt sein.
Tatsachen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen müssen berücksichtigt werden, soweit sie bekannt sind.
Dem oder den Beteiligten muss Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Vor der Schätzung fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auf, um Grundsätzen der Gleichbehandlung zu entsprechen.
Ausnahmen bestehen für zwingende öffentliche Belange und drohende Fristabläufe¹.

2. Zulässigkeit und Umfang der Schätzung im Besteuerungsverfahren:

Die Schätzung ist eine besondere Form der Sachverhaltsaufklärung im Wege der freien Beweiswürdigung. Sie basiert im Wesentlichen auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung¹.

3. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlendem Grundlagenbescheid:

Wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, erfolgt eine Schätzung¹.

4. Abgabe der Steuererklärung nach Erlass des Schätzungsbescheides:

Das Finanzamt fordert den Steuerpfl. vor der Schätzung zur Abgabe der Steuererklärung auf.
Bei drohenden Fristabläufen kann das Finanzamt unmittelbar eine Schätzung veranlassen¹.

Pfändungsschutz:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, darf das Finanzamt Ihre Steuern schätzen und Schätzungsbescheide zustellen³.
Es orientiert sich dabei an den Besteuerungsgrundlagen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit richtig sind³.




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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
 
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