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01.12.2024 |
Restrukturierung: Sanierung außerhalb der Insolvenz |
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- Restrukturierung: Was ist das?
Restrukturierung ist die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder des Unternehmers. Restrukturierung ist eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Kernstück ist ein Restrukturierungsplan nach §§ 2 ff StaRUG.
- Regelung:
Die Restrukturierung ist im StARUG geregelt.
- Ausschlussgründe:
Es darf keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.
- Voraussetzung für eine Restrukturierung mit gerichtlicher Beteiligung:
Es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit dargestellt werden.
- Nachteil:
Bei der Restrukturierung gibt es kein Insolvenzgeld. Das Wahlrecht der Nichterfüllung ungünstiger Verträge (wie im Insolvenzverfahren) kann nicht ausgeübt werden. In Ansprüche von Arbeitnehmern kann nicht eingegriffen werden.
- Der Restrukturierungsbeauftragte und Berater:
Der Restrukturierungsbeauftragte braucht Spezialkenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht, ist sanierungserfahren und hat meist kaufmännisches und betriebswirtschaftliche Kenntnisse bzw arbeitet in Teams, die diese Qualifikationen erfüllen.
- Weitere Qualifikation des Beraters
Der Beauftragte/Berater muss gut kommunizieren können und alle erforderlichen Beteiligten in die Restrukturierung frühzeitig einbinden
- Was setzt eine erfolgreiche Restrukturierung voraus?
-Anzeige des Restrukturierungsvorhabens an das Restrukturierungsgericht-
- -Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich (ist streitig)
- Fortführungswille- und Fortführungsmöglichkeit
- -Qualifizierte Geschäftsleitung
- -Ursachenanalyse und - darstellung
- -Massnahmenkatalog
- -Mehrheit der Gläubiger stimmt zu
- -Umsetzung des Plans
- -Überwachung der Umsetzung
- -Vermeidung strafrechtlichen Handeln
Rechtsfolgen der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht
Pflicht des Geschäftsführers zum Betreiben der Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers, § 32 (1) StaRUG Pflicht des Gfü zur Wahrnehmung der Interessen der Gläubigergesamtheit.
Die Insolvenzantragspflicht besteht während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache, § 42 (1) StaRUG nicht- aber es besteht die Pflicht zur Anzeige des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, § 42(1) S.2 StaRUG.
- Die Nichtanzeige der Insolvenzreife im Restrukturierungsverfahren ist strafbar, § 42 (3) StaRUG
Sie wollen Ihr Unternehmen restrukturieren und benötigen einen Restrukturierungsbeauftragten oder Berater oder einen Restrukturierungsgeschäftsführer oder einen Sanierungsmoderator?
- Ich kann Ihnen helfen.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator (uni DIU)
0351 8110233 kulzer@pkl.com |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator |
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