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01.12.2024 Restrukturierung: Sanierung außerhalb der Insolvenz
Information
  • Restrukturierung: Was ist das?

  • Restrukturierung ist die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder des Unternehmers.  Restrukturierung ist eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
    Kernstück ist ein Restrukturierungsplan nach §§ 2 ff StaRUG.

  • Regelung:
    Die Restrukturierung ist im StARUG geregelt.

  • Ausschlussgründe:
    Es darf keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.

  • Voraussetzung für eine Restrukturierung mit gerichtlicher Beteiligung:
    Es muss eine drohende Zahlungsunfähigkeit dargestellt werden.

  • Nachteil:
    Bei der Restrukturierung gibt es kein Insolvenzgeld.
    Das Wahlrecht der Nichterfüllung ungünstiger Verträge (wie im Insolvenzverfahren)  kann nicht ausgeübt werden. In Ansprüche von Arbeitnehmern kann nicht eingegriffen werden.
  • Der Restrukturierungsbeauftragte und Berater:
    Der Restrukturierungsbeauftragte braucht Spezialkenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht,  ist sanierungserfahren und hat meist kaufmännisches und betriebswirtschaftliche Kenntnisse bzw arbeitet in Teams, die diese Qualifikationen erfüllen.

  • Weitere Qualifikation des Beraters
    Der Beauftragte/Berater muss gut kommunizieren können und alle erforderlichen Beteiligten in die Restrukturierung frühzeitig einbinden

  • Was setzt eine erfolgreiche Restrukturierung voraus?
    -Anzeige des Restrukturierungsvorhabens an das Restrukturierungsgericht-
  • -Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist erforderlich (ist streitig) 
  • Fortführungswille- und Fortführungsmöglichkeit
  • -Qualifizierte Geschäftsleitung
  • -Ursachenanalyse und - darstellung
  • -Massnahmenkatalog
  • -Mehrheit der Gläubiger stimmt zu
  • -Umsetzung des Plans
  • -Überwachung der Umsetzung
  • -Vermeidung strafrechtlichen Handeln

    Rechtsfolgen der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht

    Pflicht des Geschäftsführers zum Betreiben der Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers, § 32 (1) StaRUG
    Pflicht des Gfü zur Wahrnehmung der Interessen der Gläubigergesamtheit.

    Die Insolvenzantragspflicht besteht während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache, § 42 (1) StaRUG nicht- aber es besteht die Pflicht zur Anzeige des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, § 42(1) S.2 StaRUG.
  • Die Nichtanzeige der Insolvenzreife im Restrukturierungsverfahren ist strafbar, § 42 (3) StaRUG

    Sie wollen Ihr Unternehmen restrukturieren und benötigen einen Restrukturierungsbeauftragten oder Berater oder einen Restrukturierungsgeschäftsführer oder einen Sanierungsmoderator?

  • Ich kann Ihnen helfen.

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)

0351 8110233
kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator
 
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