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16.01.2004 |
Grenzen der Strafbarkeit nach § 266 a StGB |
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§ 266 a Abs. 1 StGB; § 64 GmbHG
Leitsatz des Gerichts:
Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266 a Abs. 1 StGB strafbar. Die Strafvorschrift des § 266 a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluß an BGHST 47, 318 )
BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5- StR 221/03, ZInsO 1 / 2004 S.39
Bemerkung: Diese Entscheidung hilft nicht viel, um die Komplexität und die Gefahren der Nichtabführung von SV-Beiträgen zu verstehen. Die Rechtsprechung des Zivilsenats und die Nachfolgerechtsprechung müssen berücksichtigt werden. Die Regelungen des § 266a StGB steht seit langem in der Literatur und in der Rechtssprechung im Streit. Zivilsenat, Strafsenat und Bundesfinanzhof haben zur Vorrangstellung von Sozialversicherungsbeiträgen unterschiedliche Auffassungen. Die Zusammenhänge und Auswirkungen sind für Unternehmer oft nicht mehr verständlich und bedürfen -zur Vermeidung von Haftung- einer persönlicher Beratung von Rechtsanwälten oder Fachanwälten mit Spezialkenntnissen zur Unternehmenskrise. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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