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05.12.2024 GmbH in der Krise und Insolvenz 2024: Insolvenzgründe, Beseitigung, Insolvenzdelikte, Risiken, Maßnahmen
Information vor I. Krisen

Die Krise gibt es unter betriebswirtschaftlicher, insolvenzrechtlicher und strafrechtlicher Betrachtung.

1. Krisenverlauf
1.1. Stakeholderkrise
1.2. Strategiekrise
1.3. Absatzkrise
1.4. Produktkrise
2. Krisenarten
2.1. Erfolgs- und Ertragskrise
2.2. Liquiditätskrise
2.3. Insolvenzreife

I. Wann liegt ein Insolvenzgrund vor?
1. Zahlungsunfähigkeit
a) Begriff
b) Abgrenzung von Zahlungsstockung
c) Zahlungseinstellung
Wo ist eine Zahlungseinstellung definiert?
§ 17 Abs.2 S. 2 InsO 

2. Überschuldung § 19 InsO

3. Keine Insolvenzantragspflicht  bei drohende Zahlungsunfähigkeit

II. Wie kann eine Insolvenzreife beseitigt werden?

1. Wie kann die Zahlungseinstellung beseitigt werden? 
Durch Wiederaufnahme der Zahlung an alle Gläubiger mit fälligen Verbindlichkeiten (BGH WM 2013, 180).

2. Wie kann eine Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden?
a) Verwertung von Umlauf- und Anlagevermögen
b) Stundungsvereinbarung
c) Stillhaltevereinbarung / Absehen von ernsthafter Einforderung

3. Wie kann eine Überschuldung beseitigt werden?

a) Kapitalerhöhung
Eine Möglichkeit: Dept-Equity- Swap (DES)Übernahme des Geschäftsanteils durch Gläubiger gegen Einbringen seiner Forderung durch Abtretung (Konfusion)Gefahr: verdeckte Einlage mit falscher Versicherung des Geschäftsführers
Richtiger Weg: Besser Reverse Dept Equity SwapAuf neu gegründete Gesellschaft wird Forderung übertragen.
Danach Einbringung der Forderungen gegen den Schuldner durch die Gläubiger in die neue Gesellschaft.


b) Harte Patronatserklärung 
Wirksamkeitsvoraussetzungen nach Entscheidung des BGH von 2010


c) Qualifizierter Rangrücktritt 
Durch den Rangrücktritt wird eine Entlastung des Überschuldungsstatus erzielt, §19(2)S.2 InsO.
Die Sicherheiten bleiben beim Rangrücktritt grundsätzlich bestehen. 

III. Haftungsrisiken
1. Strafrecht
a) Insolvenzstraftaten 
aa) Insolvenzverschleppung § 15a InsO,
Beachte: die Pflicht zur Insolvenzbeantragung bei Insolvenzreife setzt einen schlüssigen Insolvenzantrag voraus- § 13 InsO.
bb) Bankrott § 283 StGB- z.B. Zugriffserschwernis für Titelgläubiger)cc) Verletzung der Buchführungspflicht § 283 b StGB 
b. sonstige Strafrechtsnormen
aa) Betrug, insbesondere Kreditbetrug 265 a StGB oder Eingehungsbetrug § 265 b StGB
bb) Beitragsvorenthaltung § 266a StGB 
cc) Steuerhinterziehung 370 AO

2. Zivilrechtliche Haftung
a) Vorsätzlich unerlaubte Handlungen 
b) Anfechtung
c) Verbotene Zahlungen nach § 15 b InsO

IV. Sanierungsmaßnahmen
1. Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Eine Möglichkeit der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist die Verschmelzung einer überschuldeten Gesellschaft auf den Alleingesellschafter oder auf eine gesunde Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ob eine Umwandlung in der Krise der Insolvenzanfechtung unterliegt, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Prof. Dr. Knauthe verneint dies. 

2. Sanierung im Insolvenzverfahren



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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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