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05.03.2025 Wege aus/in/vor der Krise
Information

Es gab und gibt es Probleme in der Automobilzulieferungsindustrie.
Eissmann Automotive, ein Spezialist für Innenraumkomponenten musste beispielsweise Insolvenz anmelden. Seine Produkte waren in den Innenräumen gängiger Automodelle allgegenwärtig. Eissmann produziert Verkleidungskomponenten, die in vielen Fahrzeugen zu finden waren. 22.000 Firmenpleiten gibt es derzeit- noch weit weg von den 33.000 Fällen in der Finanzkrise 2009. In Sachsen gab es in 2024 900 Insolvenzen, kaum ein Drittel des Rekords von 2800 im Jahr 1998. Die Quote beträgt derzeit: auf 10.000 Unternehmen geraten 70 in die Insolvenz, das sind 7 von Tausend, von 0,7 von Hundert -stark "aufgerundet": 1 von 100.

Die Prognose ist, dass dieser Wert von 70 Insolvenz pro  Zehntausend auf 80 bis 100 steigen kann. Der Königsweg ist es, eine Krise zu vermeiden und dies entsprechend abzusichern.
Bei einer Schieflage eines Unternehmens gibt es - abhängig von dem Grad der Krise Handlungsoptionen. 


Welche Wege gibt es aus, in oder vor der Krise?

I. Schutz vor der Krise

1. Maßnahmen
a) Finanzielle Reserven aufbauen
b) Kostenmanagement: Kosten regelmäßig überprüfen und unnötige Ausgaben vermeiden.
c) Diversifikation: Produkte, Dienstleistungen und Märkte diversifizieren, um Risiken zu streuen.
d) Risikomanagement: Risiken analysieren und frühzeitig erkennen
e) Liquiditätsplanung: nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch insolvenzrechtlich, um Zahlungsstockungen zu erkennen und zu vermeiden.
f) Effizientes Forderungsmanagement: Forderungen zeitnah einziehen- bei Ratenzahlungsvereinbarungen aufpassen auf Formulierungen!
g) Flexibilität: auf Marktveränderungen reagieren
h) Kundenbeziehungen: pflegen und stärken

2. Gesetzliche Vorgaben
a) Insolvenzordnung (InsO):
Unternehmen müssen immer prüfen, ob sie liquide sind und nicht insolvent; besonders zu beachten ist: § 15 a InsO.
b) Handelsgesetzbuch (HGB):
Vorschriften zur Buchführung und Bilanzierung müssen beachtet werden;
erforderlich ist eine transparente Darstellung der finanziellen Lage.
Wenn sich der Geschäftsgegenstand ändert, muss dies angezeigt werden (Fall Fubus)
c) Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG):
Das KonTraG verpflichtet Unternehmen, ein Risikomanagementsystem einzuführen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen.
d) Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen:
Nach § 39 InsO werden Darlehen von Gesellschaftern in der Insolvenz nachrangig behandelt.
Was sind die Voraussetzungen hierfür und was sind die Folgen?
5. Arbeitsrechtliche Vorschriften:
Kündigungsschutzvorschriften und das Betriebsverfassungsrecht müssen beachtet werden, um rechtliche Konflikte und potenzielle finanzielle Belastungen zu vermeiden.
6. Compliance-Management-Systeme:
Unternehmen sind verpflichtet, interne Kontrollsysteme und Compliance-Programme einzurichten, um gesetzliche Vorschriften und unternehmensinterne Richtlinien einzuhalten.

II. Zur  Restrukturierung bevor es zur Insolvenz kommt 

1. Neuaufstellung - vor der Insolvenzreife
Sanierungsgutachten, zB. nach IDW S6, enthalten eine Darstellung der finanziellen Lage und der Finanzen des Unternehmens.  Es zeigt das Stadium der Krise, die Ursachen der Krise und konkrete Maßnahmen zur Überwindung der Krise.
Mit einem solchen Gutachten kann ein Unternehmen neu aufgestellt werden.

2. Restrukturierung nach StaRUG
Ein Schwerpunkt der insolvenzrechtlichen Reformen der letzten zehn Jahre lag darauf, die früh-zeitige und erfolgreiche Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. 
Dies sollte insbesondere dadurch erreicht werden, dass ein Zugang zu verschiedenen gesetzlich geregelten Sanierungsinstrumenten gewährleistet ist und dass überhaupt geeignete Sanierungs-instrumente zur Verfügung stehen.
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 einen weiteren Rahmen geschaffen, der eine planbasierte Sanierung von Unternehmen in einem sehr frühen Krisenstadium erlaubt. Anders als beim Insolvenzplan-verfahren braucht es für eine Sanierung unter dem StaRUG keiner Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens. Jedoch darf das Unternehmen dann auch noch nicht endgültig insolvenzreif sein. Das heißt, es darf noch nicht zahlungsunfähig oder im Fall einer juristischen Person - also etwa einem eingetragenen Verein, einer Aktiengesellschaft oder einer Stiftung - auch nicht überschuldet sein.
Das StaRUG ermöglicht es dem Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, sich ohne förmliches Insolvenzverfahren neu aufzustellen. Mit einem Restrukturierungsplan kann man mit einzelnen Gläubigern verhandeln und sich verständigen. Wie im Insolvenz-planverfahren erleichtert des Mehrheitsprinzip, den Plan und eine Einigung mit bestimmten Gläubigern umzusetzen, sobald 75 Prozent aus jeder Gläubigergruppe dem Plan zustimmen. 
In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner dies beantragt.
Entscheidet eine Schuldnerin oder ein Schuldner, dass das jeweilige Verfahren nicht öffentlich geführt werden soll, sind diese Verfahren in den Restrukturierungsbekanntmachungen nicht enthalten. In jenen Verfahren werden die Verfahrensbeteiligten durch die Schuldnerin oder den Schuldner bzw. das Restrukturierungsgericht direkt informiert.

III. Gerichtliche Sanierungsmöglickkeiten 

1. Weg aus der Krise in Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung ist eine besondere und moderne Form eines Insolvenzverfahrens.

Sie setzt einen Insolvenzantrag voraus und einen Insolvenzgrund.
Es kann eine Chance sein, um in der Krise flexibel zu agieren und Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Sie ermöglicht es dem Unternehmen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und gleichzeitig eine Restrukturierung anzugehen. Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung - anders als bei der Regelabwicklung- in Verantwortung und organisiert die Sanierung. Überwacht wird dies durch einen vom Gericht eingesetzten Sachwalter, den man aber vorschlagen darf. Der Sachwalter stellt sicher, dass die Sanierung rechtmäßig verläuft, ohne die Interessen und Rechte der Gläubiger zu benachteiligen.  Der Sachwalter regelt aber nicht das Tagesgeschäft, diese Verantwortung bleibt beim Eigenverwalter.

Vorteile der Eigenverwaltung:
-ungünstige Verträge können beendet werden
-Kündigung sind leichter möglich als ohne Einleitung des Insolvenzverfahrens
-Insolvenzgeld kann beantragt werden

2. Schutzschirmverfahren 
Im Rahmen der Eigenverwaltung ist ein Schutzschirmverfahren möglich. Nach Anordnung durch das Amtsgericht/ Insolvenzgericht hat das Unternehmen drei Monate Zeit für die Erstellung eines Sanierungsplans.

3. Regelinsolvenz und der  Insolvenzplan
Ein wesentliches Instrument des Sanierungsrechts ist der Insolvenzplan. 

Der Insolvenzplan setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus- ohne Eigenverwaltung nennt sich das Insolvenzverfahren einer Gesellschaft "Regelinsolvenzverfahren".
Der bisherige Geschäftsführer verliert das Recht zur Geschäftsführung- dies übernimmt der Insolvenzverwalter. Wenn das Unternehmen sanierungsfähig ist, versucht der Insolvenzverwalter den Betrieb fortzuführen und neu auszurichten und zu sanieren. Er hat dazu verschiedenen Werkzeuge der InsO zur Verfügung- im Wesentlichen das Wahlrecht bei ungünstigen Verträgen und das Insolvenzgeld mit der Möglichkeit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.

Mit Hilfe eines Insolvenzplans, der von der Mehrheit der Gläubigerschaft angenommen werden muss, hat beispielsweise ein Unternehmen die Möglichkeit, sich zu sanieren und eine Einigung mit den bisherigen Gläubigern herbeizuführen- man kann beispielsweise eine bestimmte Quote vereinbaren, die die Gläubiger erhalten sollen- auf die Restforderungen verzichten dann die Gläubiger.

Auf der Grundlage eines solchen Insolvenzplans können etwa Forderungen gestundet  oder reduziert werden.

IV. Schlussbemerkung

Die Risikovorsorge und Möglichkeiten der Sanierung bespricht man nicht, wenn es bereits "brennt", sondern rechtzeitig im Vorfeld - also außerhalb einer bedrohlichen Krise - erst recht einer Insolvenzreife.

Berater mit insolvenz- und sanierungsrechtlichen Fachwissen schaffen Sicherheit am Anfang:
Was ist der richtige Weg- was darf man und was nicht?  

Kosten von durchschnittlich 
3 (Stunden) mal 300 Euro (Stundensatz netto)  
stehen im Vergleich 
zu einem möglichen Schaden von vielen Hundertausend Euro.


Sie haben Fragen oder suchen Hilfe?


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)

Kulzer@pkl.com


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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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