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26.03.2025 Vermögenserwerb des Schuldners aus Erbschaften, Gewinnen ua. im Insolvenzverfahren
Information Fragen zum Vermögenserwerb: 
Welche Obliegenheiten hat der Schuldner im Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit Vermögen, das er durch Erbschaften, Gewinne ua. erlangt (gemäß § 295 InsO) und was sind Folgen bei Verstoß gegen die Obliegenheiten (nach § 290 InsO) ?

Was regelt § 295 InsO mit welcher Zielstellung?

Was ist Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt?

Und was passiert mit dem Gewinn aus einer Lotterie oder Ausspielung?

Wie ist die Obliegenheit zu erfüllen?  Muss man herausgeben, nachdem man es selbst ausbezahlt bekommt oder den Treuhänder informieren, dass man etwas bekommt?

I. Obliegenheiten
Gemäß § 295 InsO hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese umfassen:

1. Erwerbsobliegenheit:

Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.

2. Vermögensherausgabe:


Vermögen, das der Schuldner durch Erbschaften, Schenkungen oder Gewinne aus Lotterien und Ausspielungen erlangt, muss teilweise oder vollständig an den Treuhänder herausgegeben werden. Erbschaften und Schenkungen sind zur Hälfte des Wertes abzugeben, Gewinne aus Lotterien oder Ausspielungen hingegen vollständig.

3. Informationspflicht:

Der Schuldner muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen und darf keine relevanten Vermögenswerte verheimlichen.

4. Zahlungen:


Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen nur an den Treuhänder geleistet werden.Die Zielstellung von § 295 InsO ist es, die Gläubigerrechte zu schützen und sicherzustellen, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase redlich handelt.

5. Erfüllung der Obliegenheit:

Der Schuldner muss den Treuhänder informieren und das Vermögen herausgeben, sobald er es erhält. Es ist nicht ausreichend, nur den Treuhänder zu informieren; die Herausgabe des Vermögens ist verpflichtend.


6. Folgen bei Verstoß gegen Obliegenheiten (§ 290 InsO):

Ein Verstoß gegen die Obliegenheiten kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dies geschieht auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner beispielsweise Vermögen verheimlicht oder seine Erwerbsobliegenheit verletzt.Vermögen durch Erbschaften, Schenkungen und Gewinne: Vermögen, das der Schuldner von Todes wegen, durch ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes abzugeben. Gewinne aus Lotterien oder Ausspielungen müssen vollständig abgeführt werden.


II. Was fällt unter den  Vermögenserwerb  im Sinne des § 295 InsO?


1. Erbrechtlicher Erwerb
Es geht um den Sonderfall, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase über das der Abtretung unterliegende Einkommen hinaus, Vermögen erlangt.

2. Erwerb von Todes wegen
a) Erbschaft
b) Vermächtnis
c) Pflichtteilsansprüche

3. Erwerb mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht
Alles was die Übertragung im Wege der Erbfolge ersetzt. 

Einzelheiten dazu müssten fallbezogen geprüft werden. Es gibt viele Sonderfälle.

III. Ausschlagung der Erbschaft

Was passiert bei der Ausschlagung der Erbschaft?
Ist dies eine Obliegenheitsverletzung?Was regelt § 83 Abs. 1S.1 InsO?



Fragen hierzu oder ähnliche Fragen an einen Spezialisten?


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht 0351 8110233
kulzer@pkl.com

Text von § 295 InsO:  Obliegenheiten des Schuldners

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist


1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;



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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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