insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
30.07.2025 Auskunfsrechte des Gesellschafters einer GmbH gegen den Insolvenzverwalter ?
Information 1. Grundlagen des Auskunftsrechts nach § 51a GmbHG

§ 51a GmbHG gewährt Gesellschaftern der GmbH einen umfassenden Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dieses Recht bleibt grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft erhalten und wird durch den Insolvenzverwalter oder Liquidator wahrgenommen.
2. Übertragung der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren

Nach der Rechtsprechung besteht der Auskunftsanspruch auch während eines Insolvenzverfahrens fort. Allerdings geht die Zuständigkeit zur Erteilung der Auskunft auf den Insolvenzverwalter über, da dieser ab Insolvenzeröffnung die laufende Geschäftsführung beziehungsweise Verwaltung obliegt ([Quelle: Haufe, Index 2]).
3. Umfang und Grenzen der Auskunftserteilung
  • Der Auskunftsanspruch umfasst sämtliche Angelegenheiten der GmbH, insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse, Geschäftsbeziehungen zu Dritten und verbundenen Unternehmen sowie Vorgänge der Geschäftsführung (§ 51a Abs. 1 GmbHG).
  • Die Auskunft ist nach Zweckmäßigkeit und Umfang des Auskunftsersuchens zu bemessen. Je detaillierter das Verlangen, desto genauer muss die Auskunft sein.
  • Einschränkungen gelten gemäß § 51a Abs. 2 GmbHG, wenn durch die Auskunft Nachteile für die Gesellschaft oder verbundene Unternehmen drohen und die Gesellschafter die Auskunft mit Mehrheitsbeschluss verweigern.
  • Rechtsmissbräuchliche Auskunftsverlangen werden ebenfalls abgelehnt, insbesondere wenn der Gesellschafter Informationen verlangt, die er bereits kennt oder auf zumutbarem Weg erhalten kann ([vgl. OLG München, 09.11.2017, 23 U 239/17]).
4. Aktuelle Rechtsprechung zur Vollstreckung und Titelgenauigkeit
  • Eine wesentliche Entwicklung zeigt sich bei der Vollstreckung von Auskunftsansprüchen: Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat in mehreren Entscheidungen (u.a. 22.04.2021 – 1 ZBR 74/20 und 101 ZBR 109/20) betont, dass Titel über Auskunftsverpflichtungen hinreichend bestimmt sein müssen, um vollstreckbar zu sein. Unbestimmte Formulierungen wie „alle Angelegenheiten“ oder weitgefasste Zeiträume werden nicht akzeptiert.
  • Konkret müssen die Auskunftspflichten klar benannt und konkretisiert sein, damit im Vollstreckungsverfahren die Identifikation der vorzulegenden Dokumente und Informationen möglich ist.
  • Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren: Ohne hinreichend bestimmte Titel kann die Auskunftspflicht nicht effektiv durchgesetzt werden und der Auskunftsverpflichtete (bspw. Insolvenzverwalter) kann sich erfolgreich wehren ([siehe auch OLG Saarbrücken, 28.03.2025 – 1 W 22/24]).
5. Praktische Bedeutung für das Insolvenzverfahren
  • Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, berechtigten Auskunftsansprüchen nach § 51a GmbHG nachzukommen, sofern keine Rechtsausnahmen (z.B. Vertraulichkeit oder Gesellschafterbeschluss) vorliegen.
  • Auskunftsverlangen sollten präzise formuliert und auf den konkreten Zweck ausgerichtet sein, um die Durchsetzung zu erleichtern und Missbrauch auszuschließen.
  • Besonders im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten oder bei der Aufklärung von Vermögensverhältnissen im Insolvenzzusammenhang ist ein wohlstrukturierter und rechtlich fundierter Auskunftsanspruch essenziell.
Zusammenfassung
  • Der Auskunftsanspruch gemäß § 51a GmbHG bleibt im Insolvenzverfahren wirksam und wird durch den Insolvenzverwalter erfüllt.
  • Titel zur Auskunftserteilung müssen für eine Zwangsvollstreckung klar und bestimmt sein; unbestimmte Auskunftspflichten sind nicht vollstreckbar.
  • Gerichte entscheiden materiell über Auskunftsansprüche zügig, jedoch zeigt die jüngste Rechtsprechung die praktische Schwierigkeit bei der Vollstreckung und Titelgestaltung.
  • Sorgfältige, zweckbezogene Auskunftsersuchen sind unabdingbar, um den Informationsanspruch auch im Insolvenzverfahren durchzusetzen.

Quellen:
  • BayObLG, Beschlüsse vom 22.04.2021 (1 ZBR 74/20, 101 ZBR 109/20) – Klarstellung zur Titelbestimmtheit bei Auskunftsansprüchen
  • OLG Saarbrücken, 28.03.2025 – Zwangsvollstreckung aus Auskunftstiteln
  • Haufe.de Artikel zum Informationsanspruch nach § 51a GmbHG
  • Jaehne & Günther Rechtsanwälte: Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG im Gesellschafterstreit und Insolvenzverfahren
Dieses Update ERFOLGT OHNE GEWÄHR FÜR DIE AKTUALITÄT UND DIE RICHTIGKEIT ES ERSETZT KEINE RECHTSBERATUNG 

Kulzer Hermann MBA Fachanwalt
insoinfo
Verfasser: Kulzer Hermann Fachanwalt
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11