In Deutschland regelt die Abgabenordnung (AO) die sanktionierbaren steuerlichen Verfehlungen. Dabei wird zwischen strafbaren Steuerdelikten (§ 370 AO) und steuerlichen Ordnungswidrigkeiten (§ 378 AO) unterschieden. Steuerhinterziehung zählt zu den Delikten, während die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit gilt.
I. Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sind:
- Tathandlung
– unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich relevanten Tatsachen machen – steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigen
- Taterfolg
– die Steuer wird in der Folge niedriger festgesetzt oder zu spät festgesetzt
- Vorsatz
– der Täter handelt absichtlich und will den Steuervorteil erzielen oder nimmt ihn billigend in Kauf
Bei einer Verurteilung drohen Freiheits- oder Geldstrafen und ein Eintrag im Bundeszentralregister. Entscheidend ist immer die vorsätzliche Absicht, Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen.
II. Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und setzt zwar eine Nachlässigkeit voraus, aber keinen Vorsatz:
- grobe Fahrlässigkeit oder besondere Sorgfaltspflichtverletzung
- fehlende Absicht, sich einen Steuervorteil bewusst zu verschaffen
- Bußgelder bis 50 000 Euro möglich
Sie wird von der Finanzbehörde mit Bußgeldern geahndet und nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Der Staat kann hier nach Ermessen vorgehen, weil das Opportunitätsprinzip gilt.
III. Wesentliche Unterschiede im Überblick
Merkmal: Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) Vorsatz: erforderlich nicht erforderlich (Fahrlässigkeit genügt) Rechtsfolge: Freiheits- o.Geldstrafe, Eintrag BZRG Bußgeld, kein Eintrag ins BZRG Verfahrensweg: Strafgericht (Legalitätsprinzip) Finanzbehörde (Opportunitätsprinzip) Strafzumessung: abhängig v.Vorsatz und Tatumfang bis zu 50 000 Euro Bußgeld
Nächste Schritte und weiterführende Hinweise
- Akteneinsicht und Antrag über den Strafverteidiger nutzen, um das genaue Strafverfahren und die Vorwürfe gegen Sie zu klären.
- Mit Ihrem (neuen) Steuerberater prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt – Voraussetzung ist vollständige und rechtzeitige Korrektur früherer Erklärungen.
- Verteidigungsstrategien erörtern: etwa Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum können den Vorsatz infrage stellen und das Delikt in eine Ordnungswidrigkeit umwandeln.
Weiterführend könnten Sie sich mit folgenden Punkten beschäftigen:
- Die Bagatellgrenze: Ab welcher Mindestsumme die Finanzbehörde von einer strafbefreienden Einstellung absieht.
- Fristen und Formvorschriften für Selbstanzeigen bei Steuerstraftaten.
- Zusammenarbeit zwischen Strafverteidiger und Steuerberater zur koordinierten Verteidigung.
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