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1. Überblick und Zulässigkeit
Der Insolvenzplan fasst Sanierungs- und Befriedigungsregelungen für alle Gläubiger zusammen. Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen können nach § 302 Nr. 1 InsO in einer eigenen, rechtlich homogenen Klasse zusammengefasst werden. Die gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger dieser Klasse ist Voraussetzung für die Zulässigkeit.
2. Darstellender Teil
Im darstellenden Teil erläutern Sie die rechtliche Einordnung und den Zweck der Klasse:
Der Schuldner ist Dritten gegenüber aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen verpflichtet. Diese Ansprüche unterfallen gemäß § 302 Nr. 1 InsO einer gemeinsamen Gläubigerklasse. Die Klasseneinteilung dient der transparenten und zweckgerichteten Befriedigung aller Gläubiger unter Wahrung der Sanierungschancen.
3. Gestaltender Teil
Ziff. Regelungsgegenstand Beispielformulierung
1.Klassendefinition Klasse C: Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 InsO) 2.Gesamtquote15 % der im Verfahren festgestellten Forderungen 3.Zahlungsmodalität 48 gleichmäßige Monatsraten, Beginn sechs Wochen nach Planbestätigung 4.Verzinsung: unverzinst 5.Annahmemehrheit mindestens 50 % der abstimmenden Gläubiger nach Zahl und Betrag 6.Planwirkung Erlöschen aller deliktischen Ansprüche nach vollständiger Leistung7.Ersatzbeschluss bei fehlender Zustimmung: gesetzliche Quote nach § 251 InsO 4. Worse-off-Test (Nichtverschlechterungsgebot)
Nach § 254 InsO darf kein Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt werden als im Liquidationsszenario (§ 251 InsO). Zur Prüfung führen Sie eine Worst-Case-Rechnung der pfändbaren Erträge durch und sichern das Nichtverschlechterungsgebot durch eine Aktivierungsklausel („Plan tritt nur in Kraft, wenn keine Verschlechterung eintritt“).
5. Worst-Case-Rechnung
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ermitteln Sie das monatliche Nettoeinkommen des Schuldners
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ziehen Sie das Existenzminimum (unpfändbarer Grundfreibetrag nach § 850c ZPO) ab
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das Ergebnis ist der pfändbare Monatsbetrag
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Jahresertrag = 12 × pfändbarer Monatsbetrag
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gesetzliche Quote = Jahresertrag ÷ Summe aller Forderungen
Nettoeinkommen Grundfreibetrag (§ 850c ZPO)Pfändbar pro Mona /Jahrespfändung 1.200/ €1 559,99 €0 €0 €1 500 €1 559,99 €0 €0 €1 800 €1 559,99 €240,01 €2 880,12 €
6. Privilegierte Pfändung
Die privilegierte Pfändung setzt am Existenzminimum an und kennt keine weitere „Freibetragsgrenze“. Gläubiger nach § 850f ZPO (z. B. Unterhaltsberechtigte) können den Überschuss oberhalb des unpfändbaren Grundfreibetrags vollständig pfänden – auch wenn das Nettoeinkommen unter der allgemeinen Pfändungsgrenze liegt.
7. Gesetzliche Quote nach § 251 InsO
Die gesetzliche Quote ergibt sich aus der verteilbaren Masse nach Abzug der Verfahrenskosten und des Existenzminimums:
gesetzliche Quote=Insolvenzmasse−Existenzminimum∑Forderungen\text{gesetzliche Quote} = \frac{\text{Insolvenzmasse} - \text{Existenzminimum}}{\sum \text{Forderungen}}
Bei einer Jahrespfändung von 2 880,12 € und Forderungen von 100 000 € beträgt die gesetzliche Quote 2,88 %.
8. Vollstreckungsstrategien und anwaltliche Berufspflichten
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Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) mit Vollstreckungsbescheid bei unbestrittenen Forderungen
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Anerkenntnisurteil (§ 495 ZPO) für sofort vollstreckbaren Titel bei Mandantenanerkenntnis
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Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) zur gerichtlichen Feststellung des Vorsatzes, wenn der Schuldner den Vorsatz bestreitet
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten umfassend über alle sinnvollen und wirtschaftlichen Vollstreckungswege aufklären.
9. Zusammenfassung
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Deliktische Forderungen können als eigene Klasse nach § 302 Nr. 1 InsO aufgeführt werden.
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Darstellender Teil: Zweck und rechtliche Einordnung.
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Gestaltender Teil: Klassendefinition, Quote, Modalitäten, Verzinsung, Annahme- und Ersatzbeschluss.
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Worse-off-Test: Plan-Quote muss ≥ gesetzlicher Quote (§ 251 InsO) sein.
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Worst-Case-Rechnung: Nettoeinkommen − Grundfreibetrag → pfändbarer Betrag → Jahresmasse → Quote.
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Privilegierte Pfändung greift oberhalb des Existenzminimums, ohne separate Freibetragsgrenze.
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Anwaltliche Pflicht: Mandantenaufklärung, wirtschaftliche Wahl der Vollstreckungsinstrumente, Mandatsauftrag achten.
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