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Nach § 103 InsO hat der (Eigen-)Insolvenzverwalter bei gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht: Er kann entscheiden, ob der Vertrag erfüllt oder die Erfüllung abgelehnt wird.
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Ablehnung der Erfüllung Lehnt der Verwalter ab, endet die Vertragserfüllung faktisch. Der Vertragspartner hat lediglich eine Insolvenzforderung (§§ 103 Abs. 2, 38 InsO), die er zur Tabelle anmelden kann. Solche Forderungen werden in der Regel – je nach Quote – nur zu einem geringen Teil oder überhaupt nicht befriedigt.
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Fortführung der Erfüllung Entscheidet sich der Verwalter für die Vertragserfüllung, bleibt der Vertrag bestehen. Dann ist die Masse verpflichtet, die Pflichten einzuhalten, was aber nur erfolgt, wenn die Fortführung für das Unternehmen vorteilhaft ist.
Rolle des Sanierungsmoderators (§§ 94 ff. StaRUG)
Die Sanierungsmoderation ist ein vorgelagertes Instrument, das noch vor Insolvenzeröffnung eingesetzt werden kann. Der Moderator vermittelt zwischen Schuldner und Gläubigern und schafft Transparenz über die realistischen Handlungsoptionen.
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Aufzeigen der Konsequenzen Der Moderator kann klar darstellen, dass im Fall einer späteren Insolvenz der Verwalter das Wahlrecht in Anspruch nehmen würde – häufig mit dem Ergebnis, dass der Vertragspartner nur eine wertlose Insolvenzforderung erhält.
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Verhandlungsdruck für Gläubiger Gerade dieser Ausblick erhöht die Bereitschaft der Gläubiger, einer vertragsangepassten Lösung zuzustimmen. Eine Stundung, Reduktion oder sonstige Anpassung kann dazu führen, dass das Unternehmen fortbesteht und die Geschäftsbeziehung erhalten bleibt.
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Win-Win-Potenzial Stimmen die Gläubiger zu, wird eine Insolvenz vermieden und die Aussichten auf künftige Erfüllung steigen. Verweigern sie hingegen, müssen sie damit rechnen, im Insolvenzverfahren weitgehend leer auszugehen.
Fazit
Das insolvenzrechtliche Wahlrecht (§ 103 InsO) bildet in der Sanierungsmoderation ein starkes Argumentationsinstrument:
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Es verdeutlicht den Gläubigern die drohenden Nachteile im Insolvenzfall.
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Gleichzeitig eröffnet es die Chance, durch rechtzeitige Anpassung der Verträge den Betrieb zu stabilisieren und das Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Damit verbindet die Sanierungsmoderation juristische Klarheit mit praktischer Überzeugungskraft: Die Alternative ist nicht „Vertragsänderung oder unveränderte Fortführung“, sondern „Vertragsänderung mit Überlebenschance“ versus „Insolvenz mit Forderungsausfall“. |
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