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01.11.2025 ARGE im Bau: unerwünschte Probleme: Abrechnung, Auflösung, Haftung, Tod, Scheidung,
Information

Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Bau- und Planungsbereich ist die typische Form der projektbezogenen Zusammenarbeit mehrerer selbständig tätiger Architekten, Ingenieure oder sonstiger Planer. Sie wird regelmäßig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 BGB gebildet. Die Gesellschafter verpflichten sich darin, die Erreichung eines gemeinsamen, genau bestimmten Zwecks zu fördern – nämlich die gemeinsame Ausführung eines bestimmten Bau- oder Planungsauftrags. So auch Grüneberg: Eine ARGE ist „ein Zusammenschluss mehrerer selbständig tätiger Personen … zur gemeinsamen Ausführung bestimmter Leistungen, meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“ (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 705 Rn. 40) [1], [2].


1. ARGE – typische Form der Zusammenarbeit von Architekten und Planern

Im Planungs- und Bauwesen sollen häufig unterschiedliche Fachlichkeiten (Objektplanung, Tragwerksplanung, TGA, Brandschutz, Verkehrsanlagen etc.) gegenüber dem Auftraggeber als einheitliche Leistung auftreten. Eine ARGE ermöglicht das: Die Beteiligten bleiben rechtlich selbständig, treten aber für dieses Projekt nach außen gemeinsam auf. Die ARGE ist damit weder ein Dauerunternehmensverbund noch eine neue „Firma“, sondern eine zweckgebundene Projekt-GbR. Rechtsgrundlage: § 705 BGB (Gesellschaftsvertrag) [1].

2. Formen

In der Praxis finden sich vor allem:

  1. Offene ARGE / klassische GbR-ARGE – alle treten gemeinsam auf, alle haften gemeinsam.

  2. Innengesellschaft – nach außen tritt nur ein Mitglied (federführend) auf, im Innenverhältnis sind aber alle beteiligt.

  3. Bietergemeinschaft → ARGE – zunächst gemeinsames Angebot, bei Zuschlag wird die ARGE „scharf“ gestellt.

  4. Federführermodell – ein Partner übernimmt Geschäftsführung und Außenvertretung, die anderen liefern definierte Leistungsanteile.

  5. Kooperations-/Teilleistungsmodell („unechte ARGE“)  – jeder erfüllt seinen Teil für den Auftraggeber, intern wird aber koordiniert.

Alle diese Modelle stützen sich rechtlich auf § 705 BGB; Ausgestaltung und Reichweite ergeben sich aus dem ARGE-Vertrag [1], [2].

3. Was ist das rechtlich?

Rechtlich handelt es sich regelmäßig um eine projektbezogene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ist auf den gemeinsamen Zweck gerichtet (Ausführung des konkreten Bau-/Planungsauftrags) und nach dessen Erreichen wieder abzuwickeln. Die GbR ist nach heutiger Linie teilrechtsfähig, kann also selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Die rechtliche Grundlage ist stets der Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB, in dem die Gesellschafter sich verpflichten, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [1], [2].

4. Wer haftet?

Nach außen – also gegenüber dem Auftraggeber/Bauherrn – haften die Mitglieder einer gemeinsam auftretenden ARGE grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Das folgt nicht aus § 721 BGB (der die Auseinandersetzung betrifft), sondern aus der Rechtsfigur der Außen-GbR i.V.m. §§ 705 ff. BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung: Der Auftraggeber soll sich nicht aussuchen müssen, wer welchen Teil erbracht hat; er darf jeden in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Im Innenverhältnis gilt dagegen, was die Gesellschafter vereinbart haben: Ausgleich nach Quote, nach Leistungsanteilen oder nach Verursachung. Genau das betont auch Grüneberg: Die Verrechnung der Beiträge erfolgt im Zweifel erst im Rahmen der Auseinandersetzung bzw. Liquidation [2].

5. Wie können Gewinne oder Verluste verteilt werden?

Grundsatz: Vorrang des Gesellschaftsvertrags. Die Parteien können frei festlegen:

  • Verteilung nach Beteiligungsquote (z.B. 40/30/30),

  • Verteilung nach Leistungsanteilen (z.B. nach HOAI-Leistungsphasen),

  • oder Kombination (Grundquote + Nachschlüsselung nach tatsächlicher Leistung).
    Fehlt eine klare Regelung, greifen die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln: Gewinne und Verluste werden dann am Ende bei der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB verrechnet (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [2]. Wichtig ist hier, dass Haftungs- und Gewährleistungsrückstellungen berücksichtigt werden müssen, weil die ARGE auch nach Projektende noch in Anspruch genommen werden kann.

6. Wie kann der jeweilige Arbeitseinsatz nach tatsächlichen Leistungen gewürdigt werden?

Grüneberg weist darauf hin, dass die Beiträge der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgelegt und entsprechend verrechnet werden können [2]. Praktisch geschieht das durch:

  • interne Leistungszuordnung (wer macht LPH 1–4, wer 5–7 usw.),

  • Stundennachweise / Leistungsnachweise, die monatlich oder quartalsweise abgerechnet werden,

  • Nachkalkulation: wer überproportional leisten musste (Sonderlösungen, Planungsänderungen), erhält eine interne Mehrvergütung,

  • und Bonus-/Malus-Regeln für Termintreue, Qualität, Kooperationspflichten.
    Damit wird verhindert, dass z.B. der federführende Architekt, der viel Koordinationsaufwand hat, am Ende gleich behandelt wird wie ein Partner mit nur kleinem Fachanteil.

7. Was passiert, wenn das Planungsvorhaben nicht fertiggestellt wird, weil die Bauherren bestimmte Leistungsstufen, die einkalkuliert waren, nicht mehr wollen?

Hier greift der Vertrag vor Gesetz: Zuerst gilt, was im ARGE-Vertrag für „nicht abgerufene Leistungsstufen“ geregelt ist (z.B. interne Anpassung der Quoten, Mindestvergütung, Vorhaltekosten).
Fehlt eine solche Regelung, richtet sich die Abwicklung nach den allgemeinen Regeln des Werkvertrags (§ 631 BGB): Vergütung ist für die bereits erbrachten und vom Auftraggeber verwertbaren Leistungen zu zahlen; im Übrigen kommt es auf Kündigungs- bzw. Teilkündigungsregeln an [3].
Im Innenverhältnis der ARGE muss dann neu verteilt werden, weil die eigentlich erwarteten Erlöse wegfallen. Ohne Anpassung würde sonst ein Partner unverhältnismäßig belastet.

8. Was passiert bei Krankheit, Tod oder Insolvenz eines ARGE-Mitgliedes?

Ohne besondere Regelung würden bei einer GbR die §§ 730 ff. BGB greifen; Krankheit, Tod oder Insolvenz können zur Auseinandersetzung führen [2]. Genau das will man bei projektbezogenen ARGEn aber verhindern, weil das Projekt weiterlaufen muss. Deshalb gehört in jeden ARGE-Vertrag eine Fortsetzungsklausel:

  • die ARGE besteht trotz Tod, Insolvenz, Berufsunfähigkeit fort,

  • der Anteil des ausscheidenden Mitglieds wird von den übrigen übernommen,

  • es gibt nur einen begrenzten Auseinandersetzungsanspruch zum Zeitpunkt des Ausscheidens,

  • der Eintritt eines Insolvenzverwalters wird von Zustimmung abhängig gemacht.
    Rechtsgrundlage für die Abwicklung, wenn nichts geregelt ist: §§ 730 ff. BGB (Auseinandersetzung, Liquidation) [2].

9. Wie erfolgt die Beendigung der ARGE?

Regelfall: Beendigung mit Projektende – nach Abnahme, Schlussrechnung oder nach vollständiger Erledigung aller Restleistungen.
Der Vertrag sollte aber weitere Beendigungsgründe nennen:

  • Kündigung oder Abbruch durch den Auftraggeber,

  • schwerwiegende Pflichtverletzung eines Mitglieds,

  • Unmöglichkeit der Leistung.
    Anschließend ist die ARGE abzuwickeln: Forderungen einziehen, Verbindlichkeiten begleichen, Rückstellungen bilden (Gewährleistung!), Unterlagen herausgeben, Überschuss oder Fehlbetrag verteilen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesellschaftsrechtlichen Regeln der §§ 730 ff. BGB [2].

10. Gibt es rechtliche Besonderheiten, Streitfälle oder Rechtsprechung?

Ja:

  • Die ARGE/GbR wird als teilrechtsfähig behandelt – sie kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

  • Die Mitglieder haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch nach außen.

  • Besonders zu beachten: Berufshaftpflicht / Planerhaftpflicht – nicht jede Police deckt die Tätigkeit in einer ARGE automatisch ab; oft müssen alle ARGE-Mitglieder eine bestimmte Mindestdeckung vorhalten.

  • Wichtig ist auch die Fortsetzung bei Ausscheiden eines Mitglieds; hier ist die Rspr. zur Fortsetzung der GbR einschlägig.
    All dies lässt sich auf die Kommentierung bei Grüneberg zu § 705 BGB stützen, wonach Beiträge, Auseinandersetzung und Fortsetzung vorrangig vertraglich zu regeln sind [2].

  • Typische Streitstellen (innen):

    1. Leistungsabgrenzung / „Das war doch dein Gewerk!“

      • Unklare Schnittstellen zwischen Objektplanung, TGA, Statik → Mehrarbeit, die keiner zahlen will.

      • Oft verbunden mit der Frage: Wer trägt das Risiko der AG-Änderung?

    2. Abrechnung / Vergütung / Cash-Flow

      • Geld kommt nur einmal vom Bauherrn – wer bekommt wieviel und wann?

      • Vorfinanzierung der ARGE-Geschäftsführung.

      • Streit über Stundennachweise („nicht prüffähig“, „nicht vereinbart“).

    3. Nachträge und Zusatzhonorare

      • Wer hat den Nachtrag „erarbeitet“ und wem steht er intern zu?

      • Wurde der Nachtrag überhaupt rechtzeitig angezeigt?

      • Klassiker: Federführer bekommt alles, Fachplaner fühlt sich übergangen.

    4. Haftung und Regress

      • Ein Planungsfehler eines Partners führt zur Inanspruchnahme der ganzen ARGE → Regress gegen den Verursacher.

      • Problem: Versicherung des Verursachers deckt ARGE-Risiko nicht oder nur begrenzt.

      • Dazu passt der Berliner Fall zu ARGE-Haftung + Regress bei grober Fahrlässigkeit (Nachbarschaden) – ARGE haftet voll, Regress trotzdem möglich. 

    5. Mitglied wechselt / fällt aus

      • Krankheit, Insolvenz, Aufnahme eines neuen Partners: Muss der Altpartner weiter mitverdienen?

      • Wer übernimmt dessen Leistungsanteil, und zu welchen Konditionen?

      • Hier eskaliert es oft, wenn der Vertrag keine Fortsetzungsklausel hat.

    6. Gewinn-/Verlustverteilung am Ende

      • Eine Seite meint, die ARGE sei „noch nicht fertig“, also dürfe man noch nichts verteilen.

      • Andere will ausschütten.

      • Streit über Höhe der Rückstellungen (Gewährleistung, Prozesse).

    7. Informations- und Mitwirkungspflichten

      • Einer liefert Pläne oder Nachweise verspätet → AG droht mit Kürzung → die anderen wollen Ersatz.

    8. Ausscheiden / Auseinandersetzungsbilanz

      • Wie hoch ist der Auseinandersetzungsanspruch wirklich?

      • Muss erst eine vollständige Schlussrechnung erstellt werden oder kann direkt geklagt werden?

      • BGH lässt bei der GbR durchaus zu, dass ohne komplette Auseinandersetzungsbilanz einzelne Ansprüche durchgesetzt werden, wenn sie schlüssig dargelegt sind – wichtig für ARGE-Partner, die „festhängen“. 

    9. Fortführung der ARGE mit nur wenigen / einem Gesellschafter

      • Darf einer „einfach weitermachen“ und den Auftrag behalten?

      • BGH verlangt eine klare Fortführungsklausel – kein Alleingang ohne vertragliche Grundlage. Das zieht sich von 2024 in 2025 hinein. 


    Aktuelles 2025
    • BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 32/24: Auseinandersetzung einer aufgelösten GbR über Teilungsversteigerung von Gesellschaftsvermögen. Wichtig für ARGE/Projekt-GbR, weil der BGH nochmals betont, dass die gerichtliche Auseinandersetzung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens möglich ist, wenn die Gesellschafter sich nicht einigen. Für streitige Abrechnungsfälle in der ARGE sehr brauchbar. 

    • BGH, Hinweis-/Besprechungslinie 2025 zur GbR-Abwicklung („Kein automatischer Vermögensübergang, Abwicklung bleibt nötig“) – Sommer 2025: verstärkt die Linie, dass bei streitiger Beendigung sauber abgewickelt werden muss. Für ARGE heißt das: „Wir lösen einfach auf und du kriegst nichts“ funktioniert nicht. 

    • KG / OLG-Linie 2025 zu baurechtlichen Gesellschafts-/ARGE-Sachen: Zuständigkeitsfragen, wenn es um gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung mit Baubezug geht – zeigt, dass diese Streitigkeiten zunehmend als eigene, durchaus komplexe Verfahren behandelt werden. 

    Kurz gesagt: 2025 bestätigt der BGH die „strenge“ Linie zur geordneten Auseinandersetzung der GbR – das stützt genau meine Empfehlung, im ARGE-Vertrag die Abwicklung, Fortsetzung und den internen Ausgleich sauber zu regeln.

     

11. Gliederung für einen ARGE-Vertrag
  1. Präambel / Projekt (Zweck, Auftraggeber, Leistungsumfang)

  2. Rechtsform und Zweck (Projekt-ARGE als GbR gem. § 705 BGB)

  3. Mitglieder und Beteiligungsquoten

  4. Leistungszuordnung und Schnittstellen (HOAI-/AHO-Bezug)

  5. Geschäftsführung und Vertretung (federführendes Mitglied, Beschlüsse, Wertgrenzen)

  6. Vergütung und Zahlungsabwicklung (ARGE-Konto, Weiterleitung, Organisationskosten)

  7. Tatsächliche Leistungen, Mehr-/Minderleistungen (Stundennachweise, Anpassung bei nicht abgerufenen Leistungsstufen; Rückgriff auf § 631 BGB)

  8. Haftung und Versicherung (gesamtschuldnerisch nach außen; interner Ausgleich; Versicherungspflichten)

  9. Änderungen im Mitgliederbestand / Störfälle (Krankheit, Tod, Insolvenz, Fortsetzungsklausel; beschränkter Auseinandersetzungsanspruch; Verweis auf §§ 730 ff. BGB)

  10. Beendigung und Abwicklung (Projektende, wichtiger Grund, Rückstellungen, Schlussabrechnung)

  11. Vertraulichkeit, Urheber-, Nutzungsrechte

  12. Streitbeilegung / Gerichtsstand / Schriftform

Damit bildet der Vertrag genau die nachfolgenden Punkte ab: 
Bildung als GbR (§ 705 BGB) [1], Beitragspflichten und Verrechnung [2], Werkvertragsbezug bei nicht abgerufenen Leistungen (§ 631 BGB) [3], Auseinandersetzungs-/Liquidationsregeln bei Ausscheiden (§§ 730 ff. BGB) [2].

12. Der ARGE-Anteil im Falle einer Scheidung eines ARGE-Mitglieds

a) Ist der Anteil Zugewinn?
Der Anteil an einer ARGE/GbR ist ein vermögenswertes Recht und gehört damit zum Endvermögen des Gesellschafters i.S.d. §§ 1373 ff. BGB. Es wird nicht der ARGE-Anteil „übertragen“, sondern sein Wert fließt in den Zugewinnausgleich ein. Das passt systematisch zur Sicht des Grüneberg, wonach die Beiträge der Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung zu verrechnen sind [2].

b) Wie wird das berechnet?
Auszugehen ist vom Stichtag des familienrechtlichen Ausgleichs (Endvermögen). Zu bewerten ist: Was hätte der Gesellschafter an wirtschaftlichem Anspruch gegen die ARGE, wenn heute abgerechnet würde? Bei projektbezogenen ARGEn ist das oft nur:

  • Anspruch auf noch offene Vergütung / Ausschüttungen,

  • abzüglich Haftungs- und Gewährleistungsrückstellungen,

  • ggf. nur ein beschränkter Auseinandersetzungsanspruch nach dem Vertrag.
    Je enger der ARGE-Vertrag die Auseinandersetzung fasst, desto geringer ist der im Zugewinn anzusetzende Wert.

c) Wie kann man es heraushalten?

  • Ehevertrag / modifizierter Zugewinn (§ 1408 BGB): Unternehmens-/Beteiligungswerte (also auch ARGE-Anteile) ganz oder teilweise vom Zugewinn ausnehmen oder nur mit Buchwert ansetzen.

  • ARGE-Vertrag: strenge Abtretungs- und Verpfändungsverbote, Zustimmungserfordernis bei Eintritt Dritter, Fortsetzungsklausel – das verhindert, dass der Ehegatte Gesellschafter wird.

  • Bewertungsbremsen im ARGE-Vertrag: Beim Ausscheiden gibt es nur den tatsächlichen Auseinandersetzungsbetrag, keinen Goodwill und keine künftigen, noch nicht erarbeiteten Gewinne.

d) Was gibt es Besonderes?
Projekt-ARGEn sind zeitlich begrenzt und stark vom Projektstand abhängig. Für den Zugewinnausgleich muss deshalb der Leistungs- und Abrechnungsstand dokumentiert werden (offene Rechnungen, Nachträge, Gewährleistungsrisiken). Außerdem können die übrigen ARGE-Mitglieder ein legitimes Interesse haben, keine familienrechtlich motivierten Eingriffe zu bekommen – deshalb sollte im ARGE-Vertrag ausdrücklich geregelt sein, dass familienrechtliche Ansprüche nur in Geld gegenüber dem betroffenen Gesellschafter, nicht aber gegenüber der ARGE oder den übrigen Gesellschaftern geltend gemacht werden können.


Einige Fundstellen 
[1] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
[2] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft > Rn. 40 (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025)
[3] BGB > § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
[4] – entfällt hier für die Außenhaftung; auf Rspr. zur Außen-GbR i.V.m. §§ 705 ff. BGB wird verwiesen.



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Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Gesellschaftsrecht 
Fachanwalt für Sanierung 
Wirtschaftsmediator ( uni DIU) 


kulzer@pkl.com
Dresden, Glashütterstraßé 101a, 01277 Dresden

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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