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13.11.2025 Wie schützen sich Unternehmer*innen mit einem Ehevertrag?
Information 1. Zielbild: Wie schützen sich Unternehmer*innen mit einem Ehevertrag?

Schutzrichtungen:

  1. Scheidung

    • Vermeidung existenzbedrohender Zugewinnausgleichsansprüche (Zugriff auf Unternehmenswerte, Liquiditätsgefährdung).

    • Berechenbare Unterhaltslasten (z.B. Pauschalbeträge, Staffelungen).

    • Sicherstellung, dass Unternehmensanteile nicht im Wege der Vermögensauseinandersetzung „zersplittert“ werden (kein Zwangsverkauf zur Finanzierung von Zugewinn).

  2. Krankheit / Erwerbsunfähigkeit

    • Absicherung des (nicht oder weniger erwerbstätigen) Ehegatten über:

      • klar geregelten Krankheits-/Erwerbsunfähigkeitsunterhalt,

      • zusätzliche Versorgungsbausteine (Lebensversicherung, private Rentenversicherungen).

  3. Tod

    • Koordination mit Testament / Erbvertrag:

      • Pflichtteilsverzichte / Erbverzichte,

      • Unternehmensnachfolge (z.B. Kinder als Nachfolger, Ehegatte abgesichert über Nießbrauch, Vermächtnis oder Unterhaltsrenten).

  4. Gläubigerangriffe

    • Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche sind grund­sätzlich pfändbar.

    • Durch Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt sich der potentielle Ausgleichsanspruch reduzieren bzw. vom Unternehmensvermögen abkoppeln.

  5. Gesellschaftsvertragliche Vorgaben

    • Typisch: Güterstandsklausel / Ehevertrags-Pflicht im Gesellschaftsvertrag (z.B. Verpflichtung zur Gütertrennung oder zum Ausschluss des Zugewinns bzgl. Gesellschaftsanteilen).

    • Ziel: Sicherstellen, dass Ehegatten keine Mitgliedschafts- oder Abfindungsrechte an der Gesellschaft erwerben und keine Liquidität aus der Gesellschaft zur Finanzierung eines Zugewinns abfließt.


2. Kernbereichslehre – was gehört dazu und was nicht?

Auf Basis von BVerfG 6.2.2001 (1 BvR 12/92) und der ständigen BGH-Rechtsprechung gilt:

Kernbereich der Scheidungsfolgen ist insbesondere

  1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

  2. Elementarer nachehelicher Unterhalt (Existenzsicherung, Grundbedarf)

  3. Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt

  4. Mindestkindesunterhalt (indirekt über Unterhaltsrecht und Kindeswohl)

Diese Bereiche können nicht schrankenlos abbedungen werden. Ein „nackter“ Totalverzicht ohne Kompensation in einer klassischen Einverdiener-/Betreuungskonstellation ist regelmäßig problematisch.

Nicht zum Kernbereich gehören nach ständiger Rechtsprechung vor allem:

  • Güterrecht (Zugewinn / Gütertrennung)
    → Hier besteht weitgehende Vertragsfreiheit, gerade in Unternehmerehen; das bestätigt der BGH 2025 erneut ausdrücklich.


3. Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig / unangemessen benachteiligend?a) Zweistufige Kontrolle: Wirksamkeits- vs. Ausübungskontrolle
  1. Wirksamkeits- / Inhaltskontrolle (ex ante) nach § 138 Abs. 1 BGB

    • Blick auf die Lage bei Vertragsschluss:

      • Liegt eine evidente einseitige Lastenverteilung vor?

      • Greift der Vertrag schwer in den Kernbereich ein?

      • Gibt es Kompensationen (Abfindungen, erhöhte Unterhalts- oder Versorgungsleistungen)?

  2. Ausübungskontrolle (ex post) nach § 242 BGB

    • Frage: Ist die strikte Berufung auf den Vertrag im Scheidungsfall treuwidrig?

    • Beispiel: Lebensverlauf weicht gravierend vom Plan ab; typische Gefahr der „ehebedingten Nachteile“, die vertraglich nicht aufgefangen sind.

b) Objektiver & subjektiver Prüfungsmaßstab

Die Gerichte arbeiten – in Anknüpfung an BVerfG & BGH – mit einer Kombination aus:

  • Objektiver Komponente

    • Schafft der Vertrag eine einseitige Lastenverteilung, insbesondere durch Eingriffe in den Kernbereich (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Betreuungsunterhalt) ohne hinreichende Kompensation?

  • Subjektiver Komponente ("Imparität")

    • Gab es bei Vertragsschluss:

      • wirtschaftliche Abhängigkeit,

      • intellektuelle Unterlegenheit,

      • Überrumpelung / Zeitdruck,

      • gesellschaftlichen / emotionalen Druck („Heirat nur bei Unterschrift“),

      • fehlende oder einseitige Rechtsberatung?

Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB wird in der neuen BGH-Linie erst angenommen, wenn beide Aspekte zusammentreffen: krasse objektive Schieflage + subjektive Ausnutzung einer Unterlegenheit.


4. Der BGH-Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 (Unternehmerehe)a) Sachverhalt (vereinfacht)
  • Sie: studierte Betriebswirtin, Geschäftsführerin einer GmbH, mtl. ca. 4.200 € brutto.

  • Er: Gesellschafter und teilweise Geschäftsführer mehrerer Familienunternehmen; gesellschaftsvertragliche Klauseln sahen Gütertrennung/Güterstandsklauseln vor.

  • Vor Eheschließung 2010: notarieller Ehevertrag:

    • Gütertrennung / Ausschluss Zugewinnausgleichs

    • wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht

    • modifizierter nachehelicher Unterhalt:

      • feste Pauschalen (mind. 3.300 €, ab 4 Ehejahren 5.000 €/Monat)

      • bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes keine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau.

    • keine abweichende Regelung zum Versorgungsausgleich.

  • Ehe: 4 gemeinsame Kinder; sie beendet 2014 ihre Erwerbstätigkeit.

  • Scheidungseinleitung 2021; sie verlangt trotz Ehevertrags Zugewinnausgleich und beruft sich auf Sittenwidrigkeit.

b) Entscheidung

Alle Instanzen (AG, OLG Stuttgart, BGH) weisen den Antrag auf Zugewinn ab.

Kernargumente des BGH:

  1. Güterrecht nicht Kernbereich

    • Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinns sind grundsätzlich zulässig, auch in der Unternehmerehe, selbst bei „klassischer Rollenverteilung“.

  2. Einseitige Vermögensverteilung ≠ automatisch sittenwidrig

    • Dass der Unternehmer-Ehegatte wirtschaftlich deutlich besser steht, reicht nicht aus. Eine einseitige Vermögensverteilung begründet für sich keine Sittenwidrigkeit.

  3. Keine subjektive Imparität / keine Zwangslage

    • Sie war qualifiziert, berufserfahren, wirtschaftlich eigenständig.

    • Sie war anwaltlich vertreten (Vater als Anwalt/Notar).

    • Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln begründen keine unzulässige Zwangslage, sondern legitimes unternehmerisches Interesse.

  4. Unternehmerisches Schutzinteresse ist legitim

    • Schutz der Unternehmenssubstanz vor existenzgefährdenden Ausgleichszahlungen ist ein anerkannt legitimer Beweggrund.

  5. Kompensation über Unterhalt und Rollenbild

    • Die Unterhaltsregelung (3.300–5.000 € monatlich, keine Erwerbsobliegenheit bis 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes) bildet das geplante Rollenmodell ab und schafft eine erhebliche wirtschaftliche Absicherung.

    • Weder auf Ebene der Wirksamkeitskontrolle noch bei der Ausübungskontrolle sei die Berufung des Mannes auf den Vertrag treuwidrig.

Antwort auf Deine konkrete Frage:
Die Ehefrau ist unterlegen, weil der BGH weder eine krasse einseitige Lastenverteilung im Kernbereich ohne Kompensation noch eine subjektive Unterlegenheit / Zwangslage feststellen konnte. Der Ausschluss des Zugewinns war daher nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck legitimer unternehmerischer Interessen und wirksamer Vertragsfreiheit.


5. Weitere wichtige Entscheidungen 2025 (Abriss)
  1. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2025 – 11 UF 194/24

    • Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs; der Mann hatte ca. 100.000 € an die Ehefrau überwiesen („Ausgleich Gehalt“) zum Aufbau eigener Altersversorgung.

    • OLG: Kein Verstoß gegen Kernbereich, weil die Zahlungen die Nachteile hinreichend kompensierten – kein sittenwidriger Versorgungsausgleichsverzicht.

  2. BFH, Urt. v. 09.04.2025 – II R 48/21

    • Steuerrechtlich: Übertragung eines Grundstücks als Gegenleistung für Verzicht auf Zugewinn, Unterhalt etc. im Ehevertrag ist als freigebige Zuwendung (Schenkungsteuer) zu qualifizieren.

  3. OLG München, Urt. v. 07.04.2025 – 33 U 4723/20

    • Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: bloße Erwartung einer späteren Immobilienschenkung genügt nicht als Kompensation – das lässt einen ansonsten krassen Vertrag nicht automatisch „heilen“.

Diese Rechtsprechung flankiert die Linie des BGH 2025:
Vertragsfreiheit ja – aber Gesamtwürdigung mit Augenmerk auf Kompensation und tatsächliche Lebensgestaltung.


6. Welche Arten von Ausschluss sind üblich – und was ist ratsam?
a) Güterrecht
  1. Vollständiger Ausschluss des Zugewinns / Gütertrennung


      • maximaler Schutz des Unternehmens vor Zugewinnzugriff

    • – Verlust des erbschaftsteuerlich günstigen Zugewinnausgleichs im Todesfall; häufig „hart“ für Partner ohne eigenes Vermögen.

  2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

    • Herausnahme des Unternehmens und bestimmter Familienwerte aus dem Zugewinn.

    • Begrenzung des Ausgleichs (z.B. Höchstbeträge, nur Privatvermögen).

    • Ausschluss des Zugewinns nur für den Scheidungsfall, nicht für den Todesfall.

Praxis-Tipp:
In vielen Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft (Unternehmen ausklammern, Privatvermögen teilbar lassen, ggf. Kompensation durch Abfindung oder erhöhten Unterhalt) steuerlich und familienrechtlich eleganter als „harte“ Gütertrennung.

b) Versorgungsausgleich
  • Vollständiger Ausschluss nur mit klarer Kompensation (z.B. zusätzliche private Altersvorsorge für den „schwächeren“ Ehegatten, Einmalzahlung, Immobilienübertragung).

  • Sonst hohes Risiko der Sittenwidrigkeit.

c) Unterhalt
  • Trennungsunterhalt: praktisch nicht disponibel, Kernbereich.

  • Nachehelicher Unterhalt:

    • Zulässig sind: Befristung, Staffelungen, Pauschalen, teilweise Verzicht.

    • Problematisch: vollständiger Verzicht auf Betreuungs- und Basisunterhalt bei vorhersehbarer Kinderbetreuung und deutlich ungleichen Erwerbschancen.


7. Wann ist ein modifizierter Ausschluss sittenwidrig?

Ein modifizierter Ausschluss (z.B. nur Unternehmen vom Zugewinn ausnehmen, Unterhalt reduzieren) kippt nach der Linie von BVerfG/BGH typischerweise dann:

  • wenn Kernbereichspositionen (Betreuungsunterhalt, Mindest-Unterhalt, elementare Altersvorsorge) praktisch auf Null gefahren werden und

  • dies auf einem erkennbaren Machtgefälle / Ausnutzung einer Unterlegenheit beruht und

  • keine echte Kompensation (Vermögensübertragung, Versorgungsaufbau, höherer Unterhalt) vorgesehen ist.


8. Welcher Unterhalt ist „angemessen“?

Das lässt sich naturgemäß nicht schematisch beziffern – maßgeblich sind:

  • eheliche Lebensverhältnisse,

  • Rollenverteilung (Kinderbetreuung, Karriereverzicht),

  • Leistungsfähigkeit des Unternehmer-Ehegatten.

BGH 2025-Fall:
Pauschalunterhalt von 3.300–5.000 € monatlich plus Freistellung von Erwerbsobliegenheit bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes hat der BGH als angemessene und wirksame Absicherung angesehen, obwohl der Zugewinn vollständig ausgeschlossen war.

Wichtig ist immer die Gesamtschau: Unterhalt + Versorgung + güterrechtliche Regelung + ggf. Abfindungen.


9. Werden Unterhalt und Zugewinn zusammen betrachtet?

Ja – die neuere Rechtsprechung betont eine ganzheitliche Betrachtung:

  • Abweichungen im Kernbereich (Unterhalt, Versorgung) können durch günstige Regelungen beim Zugewinn kompensiert werden – und umgekehrt.

  • Stichworte: „Hinübergreifen“, „Funktionsäquivalenz“ – Leistungen, die faktisch Alters- oder Unterhaltssicherung bewirken, werden mit in die Bewertung einbezogen.

Der BGH 2025 sagt ausdrücklich:
Gütertrennung + Ausschluss Zugewinn ist trotz einseitiger Vermögensbildung zulässig, wenn etwa über Unterhalt und anderweitige Absicherung ein insgesamt tragfähiges Gefüge entsteht.


10. Extremfall: Unternehmer schließt alles aus, Partner betreut Kinder

Dein Beispiel: Unternehmer schließt Zugewinn und Unterhalt komplett aus, Partner übernimmt Kinderbetreuung und gibt eigene Erwerbstätigkeit weitgehend auf.

Das ist klassischer „Warnfall“:

  • Eingriff in den Kernbereich (Betreuungsunterhalt, Sicherung der Existenz und Altersversorgung) ohne Kompensation.

  • Vorhersehbare ehebedingte Nachteile (Karriereknick, Rentenlücke).

  • Häufig Imparität (Fehlen eigenständiger wirtschaftlicher Basis, evtl. keine unabhängige Beratung).

Solche Verträge sind nach der deutlichen Linie von BVerfG/BGH äußerst anfällig für:

  • Nichtigkeit der problematischen Klauseln (insb. Unterhalts- und Versorgungsausschlüsse),

  • oder im Scheidungsfall Vertragsanpassung über § 242 BGB.

Kurz: „Alles ausschließen“ bei klassischer Einverdiener-/Betreuungs-Konstellation ist rechtlich hochriskant und kaum „ehevertragsfest“.


11. Wie läuft die Inhaltskontrolle eines Ehevertrags ab – wer prüft was?

Prüfungsinstanzen:
Amtsgericht – Familiengericht; dann ggf. OLG, BGH (Familiensenat). Die Prüfung erfolgt regelmäßig inzident im Zuge von Unterhalts-, Zugewinn- oder Versorgungsausgleichsverfahren.

Typisches Prüfungsschema (stark verkürzt):

  1. Auslegung des Vertrags

    • Was wurde genau geregelt? (Wortlaut, Systematik, Zweck, Notarprotokoll).

  2. Wirksamkeits-/Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB

    • a) Rang und Eingriffstiefe (Kernbereich vs. Randbereich, Güterrecht).

    • b) Objektiv: einseitige Lastenverteilung? Werden Schutzmechanismen „platt“ gemacht?

    • c) Subjektiv: strukturelle Unterlegenheit, Zwangslage, fehlende/ungleiche Beratung, Überrumpelung?

  3. Ggf. Teilnichtigkeit / ergänzende Vertragsauslegung

    • Unwirksame Klauseln werden isoliert; der Rest bleibt, soweit tragfähig.

  4. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB

    • Passt die Berufung auf den Vertrag noch zur tatsächlichen Entwicklung (Kinder, Krankheit, massive Einkommensveränderungen)?

    • Ggf. Anpassung bis hin zur Anwendung der gesetzlichen Scheidungsfolgen.


12. Muster für eine (vereinfachte) Gliederung eines Unternehmerehevertrags

1. Präambel

  • Beschreibung der Ausgangslage (Unternehmerehe, Vermögensstruktur, geplante Rollenverteilung, Kinderwunsch).

  • Hinweis auf unabhängige Beratung und Ziel der fairen, langfristigen Absicherung beider Seiten.

2. Güterrecht

  • Wahl des Güterstands (Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft).

  • Ggf. Herausnahme des Unternehmens (inkl. Surrogate, Holdingstrukturen) aus dem Zugewinn.

  • Regelungen zu Abfindung/Stichtagsbewertung, ggf. Obergrenzen.

3. Unterhalt

  • Trennungsunterhalt (meist deklaratorisch: gesetzliche Regelung gilt).

  • Nachehelicher Unterhalt:

    • Arten (Betreuung, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Alters-/Krankheitsunterhalt).

    • Staffelungen, Pauschalbeträge, Befristung.

    • Klarstellung, was nicht verzichtbar ist (Betreuungsunterhalt etc.).

4. Versorgungsausgleich

  • Vollzug nach Gesetz oder (teilweiser) Ausschluss mit Kompensation (z.B. zusätzliche Altersvorsorge für einen Ehegatten).

5. Erbrechtliche Regelungen

  • Erb-/Pflichtteilsverzicht, Vermächtnisse, Bezugnahme auf Testament/Erbvertrag.

  • Unternehmerische Nachfolge (wer soll Geschäftsanteile erben?).

6. Kinder & Rollenverteilung

  • Anerkennung der Betreuungsleistung als gleichwertiger Beitrag.

  • Zusätzliche Sicherungen (z.B. Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungssicherung der Kinder).

7. Gesellschaftsrechtliche Klauseln

  • Pflicht, gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln einzuhalten.

  • Mitteilungs-/Zustimmungspflichten bei Anteilsübertragungen.

  • Sicherung, dass Ehegatte keine Gesellschafterstellung/Abfindungsrechte erwirbt, die die Gesellschaft gefährden.

8. Gläubigerschutz / Pfändungsszenarien

  • Klarstellung, welche Ansprüche pfändbar sein sollen und welche nicht (z.B. Gestaltung von Abfindungsmodellen, Laufzeiten, Raten).

9. Anpassungs- und Überprüfungsklausel

  • Verpflichtung, den Vertrag bei „Trigger-Ereignissen“ (Geburt weiterer Kinder, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, schwere Krankheit, massiver Unternehmensumbau) zu überprüfen und ggf. neu zu regeln.

10. Schlussbestimmungen

  • Rechtswahl (bei Auslandsbezug), salvatorische Klausel,

  • Hinweis auf Güterrechtsregistereintrag (bei Gütertrennung),

  • Kosten, Notar, Vollzug.


13. Gesellschaftsvertrag + Ehevertrag: kurze Praxistipps
  • Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln (Verpflichtung zur Gütertrennung oder zur Herausnahme der Anteile aus dem Zugewinn) sind zulässig und vom BGH 2025 ausdrücklich nicht als Zwangslage gewertet worden – im Gegenteil: sie stützen das legitime Interesse am Unternehmensschutz.

  • Trotzdem sollte man aus steuerlichen Gründen und wegen des Pflichtteilsrechts ehe-, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen immer zusammen denken (Stichwort: Pflichtteils-/Pflichtteilsstrafklauseln, Abfindungsmodelle).


    Hermann Kulzer  MBA
    Rechtsanwalt 
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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