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Grundsätzlich ja: Auch wenn die Vermieterin zugleich Gesellschafterin der GmbH ist, kann ihr Vermieterpfandrecht zustehen – entscheidend sind die normalen Voraussetzungen (Mietforderungen, pfändbare Sachen der Mieterin, eingebracht in die Räume).
Einschränkungen ergeben sich häufig praktisch über Eigentumsfragen (Leasing/Eigentumsvorbehalt) und in der Insolvenz (insbesondere zeitliche Grenzen und Verwertung über Verwalter/Sachwalter).
Stark gekürzt & gegliedert
Kurz-Sachverhalt Ich vermiete gewerblich genutzte Räume an eine GmbH, zu der ich gesellschaftsrechtlich verbunden bin. Es bestehen Miet-/Nebenkostenrückstände. In den Mieträumen befinden sich Gegenstände/Anlagen, die von der GmbH genutzt werden. Ein (vorläufiges) Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren steht im Raum/ist anhängig. Es wird die Auffassung vertreten, eine „gesellschafternahe“ Miete sei „darlehensgleich“ und deshalb bestehe kein Vermieterpfandrecht.
Meine Fragen
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Entsteht ein Vermieterpfandrecht auch bei gesellschafternaher Vermietung grundsätzlich wie üblich?
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Welche Forderungen sind umfasst (Kaltmiete, Nebenkosten, Energie/Abrechnungsposten, Nebenforderungen)?
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Welche insolvenzrechtlichen Grenzen gelten (insbesondere zeitliche Begrenzungen/Abgrenzung Alt- vs. Neuforderungen)?
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Führt eine Einordnung als „darlehensgleich“ / nachrangig tatsächlich zum Wegfall des Pfandrechts – oder betrifft das nur Rang/Anfechtung und ggf. ungesicherte Teile?
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An welchen Gegenständen kann sich das Pfandrecht überhaupt festmachen (Eigentum der GmbH vs. Leasing/Eigentumsvorbehalt; Einbringung; Pfändbarkeit)?
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Wer darf im Verfahren verwerten (Eigenverwaltung/Sachwalter/Verwalter), welche Kostenabzüge sind üblich und wie wirkt sich das auf die Quote aus?
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Welche Sicherungsmaßnahmen sind empfehlenswert, damit das Pfandrecht nicht praktisch ins Leere läuft (Inventarisierung, Nachweise, Umgang mit Entfernen/Abtransport)?
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