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23.12.2025 Insolvenzplan als Chance zum Erhalt und zur Sanierung
Information

Ein Insolvenzplan ist nicht nur etwas für große Kapitalgesellschaften.
Er ist gerade für Selbständige und Freiberufler eine echte Chance, z. B. für:

  • Ärztinnen und Ärzte

  • Apotheker

  • Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater

  • Architekten, Ingenieure

  • Unternehmensberater, Makler u. a.

  • Handwerker

  • Kaufleute.

Wir erleben immer wieder ähnliche Auslöser:
Ein missglücktes Immobiliengeschäft, eine Trennung oder Scheidung, Streit mit einem Gesellschafter, unabsehbare Steuernachzahlungen – und plötzlich steht ein bislang erfolgreicher Selbständiger vor der Insolvenz.

Mit einem professionell ausgearbeiteten Insolvenzplan können Sie in vielen Fällen:

  • Ihr Unternehmen oder Ihre Praxis fortführen

  • innerhalb von 3–12 Monaten schuldenfrei werden

  • Ihre Zulassung / Approbation / Berufserlaubnis/ Gewerbeerlaubnis sichern

  • die langjährige „Hängepartie“ einer normalen Insolvenz vermeiden

Ich übernehme dabei die Rolle des Planverfassers und gestalte, verhandle und verteidige Ihren Plan gegenüber Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubigern.


I. Was ist ein Insolvenzplan – in einfachen Worten?

Ein Insolvenzplan ist im Kern ein Vergleich zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern:

  • Sie oder ein Dritter zahlen eine fest vereinbarte Quote (z. B. als Einmalbetrag oder in festen Raten).

  • Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den Rest ihrer Forderungen.

  • Das Insolvenzverfahren kann schnell beendet werden – Sie sind im Ergebnis weitgehend schuldenfrei.

Gesetzliche Grundlage (für die, die es genau wissen wollen)

Die Insolvenzordnung erlaubt es, die „normale“ Abwicklung eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan zu ersetzen.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 217 InsO:
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung dürfen in einem Insolvenzplan abweichend von der InsO geregelt werden – z. B. zum Erhalt des Unternehmens.

Der Plan besteht immer aus zwei Teilen:

Darstellender Teil
– Wie ist die jetzige Situation?
– Welche Probleme gibt es?
– Welches Konzept wird vorgeschlagen (Zahlung, Finanzierung, Fortführung)?

Gestaltender Teil
– Welche Rechte haben die Gläubiger nach dem Plan?
– Welche Forderungen werden wie gekürzt?
– Was gilt nach der Planbestätigung rechtlich?

Hinzu kommen gesetzlich geforderte Anlagen wie Planbilanzen, Plan-GuV, Planliquiditätsrechnung (§§ 229, 230, 219 InsO).


II. Vorteile für Selbständige und Freiberufler

Ein Insolvenzplan ist besonders attraktiv, wenn:

  • Sie Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen fortführen wollen,

  • Ihre Berufszulassung gefährdet wäre, wenn sich das Verfahren jahrelang hinzieht,

  • ein Dritter (z. B. Ehepartner, Angehöriger, Investor) bereit ist, einen Einmalbetrag zur Verfügung zu stellen,

  • Sie klare Verhältnisse wollen: „Lieber jetzt eine Quote zahlen – und dann wirklich frei sein.“

Zeitfaktor:

  • Insolvenzplan: Entschuldung meist in 3–12 Monaten möglich (nach Planbestätigung).

  • Normale Regel-/Verbraucherinsolvenz: Restschuldbefreiung typischerweise erst nach mehreren Jahren.


III. Wie läuft ein Insolvenzplan ganz praktisch ab?1. Analyse & Machbarkeitsprüfung
  • Sichtung Ihrer wirtschaftlichen Situation (Vermögen, Schulden, laufende Einnahmen/Ausgaben)

  • Prüfung: Ist ein Plan sinnvoll und realistisch finanzierbar?

  • Erste Einschätzung der Gläubigerstruktur (Banken, Finanzamt, Sozialversicherung, Lieferanten, Ex-Partner etc.)

2. Entwurf des Plans (Planverfasser)

Ich arbeite den Plan als Ihr Planverfasser aus. Dazu gehören u. a.:

  • Darstellender Teil (Ausgangslage, Ursachen der Krise, Sanierungskonzept)

  • Gestaltender Teil (Quoten, Zahlungsmodalitäten, rechtliche Wirkungen)

  • Wirtschaftliche Vergleichsrechnung:
    – Was bekommen die Gläubiger mit Plan?
    – Was würden sie ohne Plan in der normalen Insolvenz erhalten?

Das Gericht erwartet hier eine plausible, nachvollziehbare Rechenbasis – keine Schönfärberei.

3. Vorprüfung durch das Insolvenzgericht

Bevor der Plan den Gläubigern vorgelegt wird, prüft das Gericht u. a.:

  • Ist der Plan formal vollständig (Darstellung, Gestaltung, Anlagen)?

  • Sind die Zahlen plausibel und nachvollziehbar?

  • Werden die Gläubiger nicht willkürlich benachteiligt?

  • Ist der Plan rechtlich zulässig (kein Rechtsmissbrauch)?

Wenn das Gericht keine durchgreifenden Bedenken hat, wird der Plan den Gläubigern zur Stellungnahme und Abstimmung vorgelegt und ein Termin bestimmt.

4. Erörterungs- und Abstimmungstermin

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO):

  • erläutert das Gericht den Plan,

  • können Gläubiger Fragen stellen und Einwendungen vorbringen,

  • werden ggf. noch Anpassungen vorgenommen (§ 240 InsO),

  • weist das Gericht die Stimmrechte zu (wer darf in welchem Umfang abstimmen?).

Anschließend stimmen die Gläubiger innerhalb ihrer Gruppen über den Plan ab.

Wichtig:
Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO).

5. Bestätigung des Plans und Wirkung

Stimmen die Gruppen mehrheitlich zu und sind keine Versagungsgründe gegeben, bestätigt das Gericht den Plan.

  • Die im gestaltenden Teil geregelten Rechtsfolgen gelten dann für alle Planbeteiligten – auch für Gläubiger, die nicht zugestimmt haben oder gar nicht aktiv mitgewirkt haben (§ 254 Abs. 1 S. 1, 3 InsO).

  • Für Sie als Schuldner bedeutet das:
    Mit planmäßiger Erfüllung (Zahlung der Quote) sind Sie von den restlichen Verbindlichkeiten befreit, soweit der Plan nichts anderes vorsieht (§ 227 Abs. 1 InsO).

  • Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Planbestätigung ein.


IV. Das Herzstück: Die Gruppenbildung der Gläubiger

Ein entscheidender Hebel im Insolvenzplan ist die Einteilung der Gläubiger in Gruppen (§ 222 InsO).

Ziel:
Gläubiger mit ähnlichen Interessen werden zusammengefasst. Alle Gruppen sollen fair, aber jeweils passend behandelt werden.

Typische Gruppen (je nach Fall):

  • Banken / Kreditinstitute

  • Finanzamt und andere Steuergläubiger

  • Sozialversicherungsträger

  • Lieferanten und Dienstleister

  • Arbeitnehmer

  • Ex-Ehegatte / Ex-Lebenspartner

  • Geringfügig beteiligte Gesellschafter

Warum ist das so wichtig?
  • Innerhalb einer Gruppe müssen die Gläubiger gleich behandelt werden.

  • Zwischen verschiedenen Gruppen darf unterschieden werden, wenn die Unterschiede sachlich begründet sind.

  • Ein Plan kann trotz Ablehnung eines einzelnen Großgläubigers durchgehen, wenn in den Gruppen die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.

Die InsO gibt hierzu Beispiele:

  • Arbeitnehmer können eine eigene Gruppe bilden, wenn sie erhebliche Forderungen haben (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO).

  • Geringfügig beteiligte Anteilseigner (z. B. unter 1 % am Kapital) können ebenfalls gesondert gruppiert werden (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO).

Für Sie wichtig:
Die strategisch kluge Gruppenbildung ist oft der Unterschied zwischen einem gescheiterten und einem erfolgreichen Plan. Genau hier setze ich als Planverfasser mit Erfahrung an.


V. Worauf legt das Gericht besonderen Wert?

Aus der Praxis lassen sich einige Kernpunkte herausgreifen:

Besserstellung der Gläubiger gegenüber der „normalen“ Insolvenz
– Im Plan müssen die Gläubiger erkennbar mindestens so gut, im Idealfall besser stehen als ohne Plan.

Schlüssiges, nachvollziehbares Zahlenwerk
– Planbilanzen, Liquiditätspläne, Ertragsprognosen müssen realistisch und prüfbar sein.

Gleichbehandlung innerhalb der Gruppen
– Kein willkürliches Bevorzugen oder Benachteiligen einzelner Gläubiger innerhalb derselben Gruppe.

Seriöses Konzept, kein Missbrauch
– Kein Versuch, „unliebsame“ Gläubiger aus dem Verfahren zu drängen oder Vermögenswerte zu verschleiern.

Ich bereite die Unterlagen so auf, dass das Gericht die wirtschaftliche Logik und die Fairness des Plans klar erkennen kann.


VI. Kosten und Chancen – was sollten Sie realistisch erwarten?Kosten

Die Kosten hängen u. a. ab von:

  • Ihrer Unternehmens-/Praxisgröße

  • Zahl und Struktur der Gläubiger

  • Aufwand für die Erstellung der Planrechnungen und Verhandlungen

Hinzu kommen die ohnehin anfallenden Gerichts- und Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens.
Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen kann ich Ihnen eine klare, verständliche Kosteneinschätzung geben.

Erfolgschancen

Gute Chancen bestehen insbesondere, wenn:

  • ein realistischer Finanzier (Sponsor) für die Planquote vorhanden ist (z. B. Angehörige, neuer Investor, Finanzierungspartner),

  • die Hauptgläubiger durch den Plan erkennbar besser fahren als ohne Plan,

  • Sie bereit sind, offen und transparent mitzuwirken.

Ich prüfe vorab, ob ein Plan in Ihrem konkreten Fall Sinn macht.
Wenn ich ihn für wenig aussichtsreich halte, sage ich Ihnen das offen.


VII. Mein Angebot an Sie

Ich unterstütze Sie dabei, Ihren Insolvenzplan maßgeschneidert, professionell und durchsetzungsstark zu gestalten:

  • Prüfung, ob ein Insolvenzplan in Ihrem Fall sinnvoll ist

  • Ausarbeitung des Plans als Planverfasser (rechtlich & wirtschaftlich)

  • Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Gläubigern

  • Vorbereitung und Begleitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins

  • Verteidigung des Plans gegenüber Gericht und Gläubigern

  • Begleitung bis zur Planbestätigung und Erfüllung

Ziel:
Schnelle, planbare Schuldenbereinigung und Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit – mit möglichst wenig Reibungsverlusten und einem echten Neustart.


Kontakt

Hermann Kulzer, MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0351 8110 233
E-Mail: Kulzer@pkl.com

0351 8110233 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer kulzer@pklcom
 
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