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02.07.2026 Verhandeln mit Gläubiger(n) in der Krise durch Sanierungsmoderator mit Spezialbefugnissen
Information Sanierungsmoderation nach dem StaRUG: Hilfe in wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten 

Die Sanierungsmoderation nach den §§ 94 bis 100 StaRUG ist ein freiwilliges, gerichtlich begleitetes und grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemachtes Verfahren. Ein unabhängiger Sanierungsmoderator unterstützt das Unternehmen dabei, mit Gläubigern und gegebenenfalls weiteren Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln. Der Moderator entscheidet nicht selbst und ersetzt weder die Geschäftsleitung noch den Sanierungsberater. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, festgefahrene Verhandlungen wieder in Gang zu bringen und auf einen Sanierungsvergleich hinzuwirken.  

Die Bestellung erfolgt zunächst für höchstens drei Monate. Mit Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger kann die Dauer um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird rechtzeitig die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, bleibt der Moderator bis zur gerichtlichen Entscheidung im Amt.  

1. Wann ist eine Sanierungsmoderation eine gute Hilfe?

Eine Sanierungsmoderation ist besonders sinnvoll, wenn das Unternehmen noch über einen sanierungsfähigen Kern verfügt, die Schwierigkeiten aber ohne Beiträge wichtiger Beteiligter nicht mehr allein überwinden kann. Typische Beteiligte sind Banken, Lieferanten, Vermieter, Leasinggesellschaften, Gesellschafter, Warenkreditversicherer oder neue Investoren.

Entscheidend ist, dass noch ausreichend Zeit und Liquidität für Verhandlungen vorhanden sind. Je weiter die Krise fortgeschritten ist, desto kleiner wird das Zeitfenster für eine einvernehmliche Sanierung.

KrisenstadiumEignung der SanierungsmoderationStakeholder-KriseSehr gut geeignet. Konflikte zwischen Gesellschaftern, Banken, Geschäftsleitung oder wichtigen Vertragspartnern können durch eine neutrale Person versachlicht werden.StrategiekriseGut geeignet, wenn sich die Beteiligten über die künftige Ausrichtung, Finanzierung oder Gesellschafterstruktur verständigen müssen.Produkt- und AbsatzkriseBedingt geeignet. Der Moderator kann Vereinbarungen begleiten, ersetzt aber keine Markt-, Produkt- oder Unternehmensberatung. Es muss ein operatives Sanierungskonzept erarbeitet werden.ErfolgskriseHäufig gut geeignet, wenn Verluste bereits das Eigenkapital und die Finanzierung belasten und Gläubiger Stundungen, Verzichte oder neue Finanzierungen gewähren sollen.LiquiditätskriseNur noch geeignet, wenn die Zahlungsfähigkeit während der Verhandlungen gesichert bleibt und noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Der beste Zeitpunkt liegt deshalb regelmäßig vor der akuten Liquiditätskrise. In einer bereits angespannten Liquiditätslage sollte vor Antragstellung zumindest eine belastbare kurzfristige Liquiditätsplanung vorliegen. Sie muss zeigen, dass Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige fällige Verpflichtungen während des Moderationszeitraums erfüllt werden können.

Die Sanierungsmoderation ist weniger geeignet, wenn ein Gläubiger endgültig jede Mitwirkung verweigert, zahlreiche Gläubiger gegen ihren Willen gebunden werden müssten, sofortiger Vollstreckungsschutz benötigt wird oder die Sanierung vor allem durch Personalabbau und die Beendigung belastender Verträge erreicht werden soll. Der Sanierungsvergleich bleibt eine einvernehmliche Vereinbarung. Für Mehrheitsentscheidungen und Eingriffe gegen den Willen einzelner Gläubiger kann ein Restrukturierungsplan erforderlich werden.  

2. Was fordert § 94 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG?

Nach § 94 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG muss der Antrag die

„Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten“

angeben. Eine pauschale Erklärung wie „Umsatzrückgang“ oder „Liquiditätsprobleme“ dürfte dafür regelmäßig nicht ausreichen. Der Antrag sollte vielmehr nachvollziehbar darstellen:

  • seit wann und aus welchen Gründen die Schwierigkeiten bestehen,
  • ob es sich um eine Stakeholder-, Strategie-, Absatz-, Erfolgs- oder Liquiditätskrise handelt,
  • welche Auswirkungen auf Umsatz, Ergebnis, Eigenkapital und Liquidität eingetreten sind,
  • welche Gläubiger oder Vertragspartner betroffen sind,
  • welche Sanierungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden,
  • welche Beiträge von den Beteiligten erwartet werden und
  • welches Ziel mit der Moderation erreicht werden soll.

Zusätzlich müssen dem Antrag ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis sowie die Erklärung beigefügt werden, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bei einer juristischen Person oder einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft muss sich die Erklärung auch darauf erstrecken, dass keine Überschuldung besteht.  

Praktisch sollte auch eine aktuelle Liquiditätsplanung, eine Ergebnisplanung, eine Ursachenanalyse und zumindest ein erster Maßnahmenkatalog vorgelegt werden. Je besser der Antrag vorbereitet ist, desto schneller kann der Moderator mit den eigentlichen Verhandlungen beginnen.

3. Wann liegt Restrukturierungsfähigkeit vor?

Der Begriff ist in zweifacher Hinsicht zu unterscheiden.

Formelle Restrukturierungsfähigkeit

Nach § 30 StaRUG ist grundsätzlich jeder insolvenzfähige Schuldner restrukturierungsfähig. Natürliche Personen können die Instrumente nur in Anspruch nehmen, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Abs. 19 KWG sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Anders als die eigentlichen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens setzt die Sanierungsmoderation noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten genügen. Sie kann deshalb bereits deutlich früher eingesetzt werden. Die gerichtlichen Instrumente nach § 29 StaRUG dienen demgegenüber der nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, für die regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten gilt.

Wirtschaftliche Sanierungs- und Restrukturierungsfähigkeit

Die formelle Zulässigkeit besagt noch nicht, dass eine Sanierung wirtschaftlich sinnvoll oder erfolgversprechend ist. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht Restrukturierungsfähigkeit insbesondere dann, wenn

  • das operative Kerngeschäft grundsätzlich tragfähig ist,
  • die wesentlichen Krisenursachen erkannt und beseitigbar sind,
  • nach Umsetzung der Maßnahmen eine auskömmliche Ertrags- und Finanzlage erreichbar ist,
  • die Finanzierung während der Sanierungsphase gesichert werden kann,
  • die Geschäftsleitung handlungsfähig und zur vollständigen Offenlegung bereit ist und
  • die wesentlichen Beteiligten zumindest ernsthaft verhandlungsbereit sind.

Für einen gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleich muss das zugrunde liegende Sanierungskonzept schlüssig sein, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und eine vernünftige Aussicht auf Erfolg bieten. Diese Kriterien sind auch ein brauchbarer Maßstab für die wirtschaftliche Restrukturierungsfähigkeit.

4. Warum ist die Sanierungsmoderation bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgeschlossen?

Die Sanierungsmoderation ist ein vorinsolvenzliches Verfahren. Sie darf nicht dazu benutzt werden, einen erforderlichen Insolvenzantrag hinauszuschieben oder einzelne Gläubiger zulasten der Gläubigergesamtheit zu bevorzugen.

Nach § 94 Abs. 1 StaRUG darf das Gericht keinen Moderator bestellen, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Bei juristischen Personen und haftungsbeschränkten Personengesellschaften gilt dies auch bei offensichtlicher Überschuldung. Zugleich verlangt § 94 Abs. 2 StaRUG ausdrücklich die weitergehende Erklärung, dass tatsächlich keine Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls keine Überschuldung vorliegt. Es wäre daher falsch anzunehmen, nur eine „offensichtliche“ Insolvenzreife sei problematisch.

Wird dem Moderator während des Verfahrens eine Zahlungsunfähigkeit oder bei einem haftungsbeschränkten Unternehmen eine Überschuldung bekannt, muss er dies dem Restrukturierungsgericht anzeigen. Anschließend ist er von Amts wegen abzuberufen.

Die gesetzlichen Insolvenzantragspflichten werden durch die bloße Sanierungsmoderation nicht suspendiert. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen zu stellen. Die Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und aussichtsreiche Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife betrieben werden.

Der Ausschluss schützt daher die Gläubigergesamtheit und verhindert, dass ein nur konsensuales Verhandlungsverfahren zur Insolvenzverschleppung eingesetzt wird. Dies entspricht ausdrücklich der Zielsetzung des Gesetzgebers.

5. Was kann in einer Sanierungsmoderation geregelt werden?

Der mögliche Inhalt eines Sanierungsvergleichs ist weit. Vereinbart werden können beispielsweise:

  • Stillhaltevereinbarungen und vorübergehende Vollstreckungsverzichte,
  • Stundungen und neue Tilgungspläne,
  • Zinsreduzierungen oder Zinsverzichte,
  • Teilverzichte und Forderungsschnitte,
  • Rangrücktritte von Gesellschafterforderungen,
  • neue Kredite, Überbrückungsfinanzierungen und Sicherheiten,
  • Freigaben, Austausch oder Neuordnung von Sicherheiten,
  • Gesellschafterbeiträge oder Kapitalerhöhungen,
  • der Eintritt eines Investors,
  • Veräußerungen von Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen,
  • Anpassungen von Miet-, Leasing-, Liefer- oder Lizenzverträgen,
  • Ergebnis-, Liquiditäts- und Berichtspflichten sowie
  • Bedingungen, Rücktrittsrechte und Regelungen für den Fall des Scheiterns der Sanierung.

Auch Dritte können sich am Sanierungsvergleich beteiligen, etwa Gesellschafter, Investoren, Bürgen oder neue Finanzierungspartner.

Die Grenze liegt im Konsensprinzip: Der Vergleich bindet grundsätzlich nur diejenigen, die ihm zustimmen. Ein Gläubiger kann durch die Sanierungsmoderation weder zu einem Forderungsverzicht noch zu einer Stundung gezwungen werden. Benötigt das Unternehmen eine Mehrheitsentscheidung gegen einzelne ablehnende Gläubiger, muss geprüft werden, ob ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG erforderlich ist.

Auch Arbeitsverhältnisse können durch die Moderation nicht einseitig umgestaltet werden. Arbeitnehmerforderungen und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind selbst einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan entzogen.

6. Kann der Sanierungsmoderator vorgeschlagen werden?

Der Schuldner kann im Antrag eine bestimmte Person als Sanierungsmoderator vorschlagen. Die Bestellung selbst erfolgt jedoch durch das Restrukturierungsgericht.

§ 94 StaRUG enthält – anders als einzelne Vorschriften über den Restrukturierungsbeauftragten – kein bindendes Vorschlagsrecht. Das Gericht ist daher an den Vorschlag nicht gebunden. Es muss eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern unabhängige natürliche Person auswählen.

Ein gut vorbereiteter Vorschlag sollte enthalten:

  • den beruflichen Werdegang und die Sanierungserfahrung,
  • eine Erklärung zur Bereitschaft, das Amt zu übernehmen,
  • eine Unabhängigkeits- und Interessenkollisionserklärung,
  • Angaben zu bisherigen Beziehungen zum Schuldner und zu wesentlichen Gläubigern,
  • den vorgeschlagenen Stundensatz sowie
  • eine realistische Schätzung des Stundenbudgets.

In der Praxis ist es sinnvoll, dem Gericht nicht nur einen Namen zu nennen, sondern nachvollziehbar zu begründen, weshalb die betreffende Person für den konkreten Konflikt geeignet und unabhängig ist.

7. Was kostet der Sanierungsmoderator?

§ 98 Abs. 1 StaRUG gewährt dem Sanierungsmoderator eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Moderation verbundenen Aufgaben. Über § 98 Abs. 2 StaRUG gelten die §§ 80 bis 83 StaRUG entsprechend.

Im Regelfall beträgt der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Moderators bis zu 350 Euro. Für erforderliche Tätigkeiten qualifizierter Mitarbeiter können bis zu 200 Euro je Stunde angesetzt werden. Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung insbesondere die Unternehmensgröße, Art und Umfang der Schwierigkeiten sowie die Qualifikation des Moderators. In besonderen Fällen können auch höhere Stundensätze zugelassen werden.

Das Gericht setzt grundsätzlich bei der Bestellung

  • den Stundensatz,
  • das Stundenbudget und
  • einen Höchstbetrag für das Honorar

fest. Reicht das Budget nicht aus, muss der zusätzliche Aufwand begründet und das Budget gegebenenfalls gerichtlich angepasst werden. Die endgültige Vergütung wird nach Beendigung des Amtes durch Beschluss festgesetzt.

Auch bei einem Rechtsanwalt richtet sich die Vergütung für die Tätigkeit als Sanierungsmoderator nicht nach dem RVG. Diese Tätigkeit ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich des RVG ausgenommen.

Hinzu kommt derzeit eine Gerichtsgebühr von 550 Euro für das Verfahren über den Antrag auf Bestellung des Sanierungsmoderators. Mit dieser Gebühr sind auch die gerichtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer möglichen Bestätigung des Sanierungsvergleichs abgegolten. Die Vergütung des Moderators, Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer kommen hinzu.

8. Wie viele Stunden benötigt ein Sanierungsmoderator?

Eine gesetzliche oder belastbare amtliche Durchschnittszahl existiert nicht. Der Aufwand hängt vor allem davon ab,

  • wie gut das Verfahren vorbereitet ist,
  • wie viele Beteiligte einbezogen werden,
  • ob ein Sanierungskonzept bereits vorliegt,
  • wie komplex die Sicherheitenstruktur ist,
  • wie viele Verhandlungsrunden erforderlich sind und
  • ob ein bestätigungsfähiger Sanierungsvergleich ausgearbeitet werden soll.

Für eine erste Kostenplanung können folgende unverbindliche Größenordnungen angesetzt werden:

Verfahrensumfang - Möglicher Aufwand- Honorar bei 350 Euro je Stunde-Wenige Gläubiger, Konzept bereits vorbereitet etwa 15–30 Stunden etwa 5.250–10.500 Euro
-Mehrere Gläubiger und mehrere Verhandlungsrunden etwa 30–60 Stunden etwa 10.500–21.000 Euro
-Komplexe Finanzierung, Sicherheiten und Investorenlösung etwa 60–120 Stunden oder mehr etwa 21.000–42.000 Euro 

Diese Beträge betreffen nur die persönliche Tätigkeit des Moderators. Mitarbeiterstunden, Auslagen, Umsatzsteuer, die Kosten der Unternehmensberatung und die anwaltliche Beratung des Schuldners können zusätzlich anfallen.

Für ein gut vorbereitetes kleineres oder mittleres Unternehmen mit wenigen maßgeblichen Gläubigern erscheint häufig ein anfängliches Budget von etwa 25 bis 40 Stunden vertretbar. Dieses sollte jedoch nicht als „Durchschnitt“, sondern als fallbezogene Kostenschätzung verstanden werden.

9. Was ist ein Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG?

Der Sanierungsvergleich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, an der sich auch Dritte beteiligen können. Er bündelt die einzelnen Sanierungsbeiträge in einem einheitlichen Vertragswerk. Das Gericht kann den Vergleich auf Antrag des Schuldners bestätigen.

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn das zugrunde liegende Sanierungskonzept

  1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder
  2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

Der Sanierungsmoderator muss hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Er übernimmt damit nicht die Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg, muss aber prüfen und erläutern, ob das Konzept plausibel, realitätsgerecht und erfolgversprechend ist.

10. Ist ein bestätigter Sanierungsvergleich anfechtbar?

Ein gerichtlich bestätigter Sanierungsvergleich ist nicht schlechthin unanfechtbar. § 97 Abs. 3 StaRUG verweist jedoch auf den besonderen Anfechtungsschutz des § 90 StaRUG.

Danach sind die Regelungen des bestätigten Vergleichs und die zu seiner Umsetzung vorgenommenen Rechtshandlungen grundsätzlich nur anfechtbar, wenn

  • die gerichtliche Bestätigung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und
  • der begünstigte Vertragspartner dies wusste.

Ausgenommen vom besonderen Schutz sind insbesondere Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sowie bestimmte anfechtbare Sicherheiten im Sinne des § 135 InsO beziehungsweise der §§ 6 und 6a AnfG.

Die gerichtliche Bestätigung bietet somit einen erheblichen Vorteil gegenüber einem rein außergerichtlichen Vergleich: Die Beteiligten erhalten einen deutlich verstärkten Schutz vor einer späteren Insolvenzanfechtung. Der Schutz setzt allerdings voraus, dass das Sanierungskonzept auf vollständigen und richtigen Informationen beruht. Bewusst unrichtige Angaben können den Anfechtungsschutz beseitigen.

Fazit

Die Sanierungsmoderation ist besonders wertvoll, wenn eine wirtschaftliche Krise früh erkannt wurde, das Unternehmen noch zahlungsfähig ist und die Lösung von der Mitwirkung einiger wesentlicher Beteiligter abhängt. Ihre Stärke liegt in der Vertraulichkeit, der neutralen Vermittlung und der Möglichkeit, einen gerichtlich bestätigten und weitgehend anfechtungsgeschützten Sanierungsvergleich abzuschließen.

Sie ist dagegen kein Ersatz für ein Insolvenzverfahren, wenn bereits Insolvenzreife eingetreten ist, und kein geeignetes Instrument, um ablehnende Gläubiger gegen ihren Willen zu binden. Der entscheidende Erfolgsfaktor ist deshalb der rechtzeitige Beginn: Je früher die Krise erkannt und moderiert wird, desto größer sind die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten.

Hermann Kulzer
Kulzer@pkl.com
0351 8110233 
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Sanierungsmoderator
 
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