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02.02.2004 |
Interessenausgleich in der Insolvenz |
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Der Inolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstilllegung stets gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Unterläßt er dies, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG.
BAG, Urt. vom 22.07.2003 1 AZR 541/02 in ZInsO 2/2004 S. 108 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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