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BGB § § 249, 305 a.F.,826; InsO § 92
Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Schuldner die aus einer Patronatserkärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
BGH, Urt. vom 08.05.2003 -IX ZR 334/01 ( OLG Frankfurt a. M.) |
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