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10.02.2004 |
Vorschusspflicht des Ehegatten im Insolvenzverfahren |
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Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehegatten keinen Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn seine Insolvenz im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden, noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.
BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX 539/02 in ZinsO 17/2003 S.800 ff.
Bemerkung: In Insolvenzeröffnungsverfahren gegen natürliche Personen hat der Schuldner, der Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, tatsächliche Angaben zu machen, die die Prüfung der Voraussetzungen eines Vorschussanspruchs ( auch gegen Lebenspartner und getrennt lebende Ehegatten ) -insbesondere über welche Einkünfte und welches Vermögen der Ehegatte verfügt, ermöglicht.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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