Dem Finanzamt ist es in masseunzulänglichen Insolvenzverfahren verwehrt, zur Erzwingung der Steuererklärungen gegen den Insolvenzverwalter Zwangsmaßnahmen anzudrohen. In solchen Verfahren besteht- entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung- keine steuererklärungspflicht.
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