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11.06.2004 |
Haftung des Insolvenzverwalters bei Prozessführung |
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Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen ( § 60 Abs.1 InsO ). Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde ( § 61 InsO ).
Wann haftet der Insolvenzverwalter für einen verlorenen Prozeß persönlich ?
Die Prozeßführung kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter führen, wenn der Insolvenzverwalter als betreibende Partei nicht nur die materielle Unrichtigkeit seines Prozessbegehrens kennt, sondern seine Prozeßführung auch noch sittenwidrig ist, vgl. BGH v. 25.03.2003 in ZinsO 2003, 865.
Stichworte:
Haftung des Insolvenzverwalters, Schadensersatz des Insolvenzverwalters, Ausgleich des Insolvenzverwalters, Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, Regress des Insolvenzverwalters, Schaden durch den Insolvenzverwalter, Aufsichtsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter, fehlerhafte Prozeßführung durch den Insolvenzverwalter, Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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