|
§ 129 Abs. 1, 131, 142, 143 InsO
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Schuldnerin in die weitere Duldung von Überziehungen, welches der Beklagten eine Verrechnung ohne vorherige Kündigung hätte verwehren können, kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Kontoüberziehung ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von 90 oder zumindest 60 Tagen fortbestanden hat.
OLG Köln, Urt. v. 23.4.2003 13 U 107/02 ZInsO 1 / 2004 S. 43 |
|