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05.05.2004 |
Insolvenzantragspflicht des GmbH - Geschäftsführers |
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Thema: Antrag, Antragspflicht, Insolvenzantrag, Insolvenzantragspflicht des GmbH Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb der in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Masseschmälerungen zu verhindern. Er darf aber - zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes - nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen noch erbringen, also Zahlungen, die der Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz -aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung- der Geschäfts- und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters- oder eines nach § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters- nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll. OLG Celle, Urt. v. 23.12.2003 - 9 U 176/03 ZInsO 8/2004 S. 447 ff.
Stichworte: Insolvenz, Insolvenzantragsplicht, Insolvenzantragspflichtsverletzung, Insolvenzantragspfichtsverletzungshaftung, Insolvenzverschleppung, Insolvenzverschleppungshaftung, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Haftung des Geschäftsführers, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, Haftung des Geschäftsführers für den Quotenschaden der Altgläubiger, Haftung des Geschäftsführers gegenüber Neugläubigern, Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer aus Verletzung des Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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