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20.07.2004 Vermutung des Vermögensverfalls eines Notars bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Information BNotO § 50 I Nr. 6

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, dass die Gläubigerversammlung die " vorläufige Fortführung des Notariats " beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.

Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch des Amtsenthebung engetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsehthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist.

BGH, Beschl. v. 22.3.2004- NotZ 23/03 ( OLG Dresden)
(Fortführung von BGHZ 149, 2300=NJW 2002,1349)
NJW 28/2004 S. 2018 ff.


Wir sind auf die Erstellung von Insolvenzplänen spezialisiert und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

Thema :
Vermögensverfall, Insolvenz, Ausschluß aus der Kammer wegen Vermögensverfalls, Auschluß aus der Kammer wegen Unzuverlässigkeit ?, Ausschluß aus der Kammer wegen Insolvenz, Zuverlässigkeit des Notars bei Schulden ?, Sanierung des Notars durch Insolvenzplan, Insolvenzplan als Chance für insolvente Notare
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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