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25.08.2004 |
Kenntnis von Umständen, die auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten |
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InsO § 133 Abs. 1 S. 2 ( Insolvenzanfechtung )
Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten ( im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.7.2003 -IX ZR 272/02 NZI 2003 597,599).
Nach Ansicht des BGH ist die Anfechtung im entschiedenen Fall aus § 133 Abs. 1 InsO begründet. Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass gezielt die letzten Geldmittel eingesetzt wurden, um einige Gläubiger, darunter den Beklagten bevorzugt zu befriedigen. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis des Leistungsempfängers von dem Benachteiligunsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und die Zahlung die Gläubiger benachteiligt.
Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt ( vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2003 ).
BGH, Urt. v. 17.02.2004 IX ZR 318/01 ( OLG Brandenburg ) in InVo 8/2004 S. 318 ff.
Thema: Insolvenzanfechtung, Anfechtung, Anfechtung im Insolvenzverfahren, Anfechtbarkeit, Ausübung der Anfechtung, Rückgewähranspruch, Anfechtungsgegner, Anfechtungsfrist, Anfechtungsvoraussetzung, Anfechtungsgrund, Gläubigerbenachteiligung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Kenntnis uvm. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolenzrecht |
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