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13.08.2004 |
Pflichten des Insolvenzverwalters trotz Massearmut |
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Der Gesetzgeber wollte durch die neue Insolvenzordnung mehr Insolvenzverfahren eröffnen. Ein Verfahren sollte eröffnet werden, auch wenn nicht einmal die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO gedeckt sind.
Das Dilemma: Der Insolvenzverwalter hat trotz Massearmut zahlreiche Pflichten zu erfüllen:
1. Abgabe der Steuererklärungen gemäß 34 Abs. 3 AO 2. Aufarbeitung und Fortführung der Buchhaltung (§ 155 InsO ) 3. Erstellung von Verdienstbescheinigungen (§§ 316, 314 SGB III ) 4. Aktenarchivierung (§§ 155, 208 III InsO) 5. Versichern und Sicherstellung der Massegegenstände 6. Statistik- und Meldepflichten 7. Gefahrabwehr ( z.B. Altlasten - BVerwG, Urt. v. 22.7.2004 in ZInsO 16/2004 S. 917 ff. ) ) uvm.
Vgl. dazu Voigt, Immer Ärger bei Masseinsuffienz in ZIP 33 /2004 S. 1531 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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