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11.09.2004 |
Aufrechnungsverbot im Insolvenzeröffnungsverfahren ? |
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§ 96 I Nr.1 InsO findet auf eine im Eröffnungsverfahren begründete Aufrechnungslage auch dann keine Anwendung, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 II InsO getroffen hat. Die Insolvenzordnung enthält zum Aufrechnungsausschluss eine abschließende Regelung, die nicht über eine entsprechende Anwendung von § 394 BGB erweitert werden kann. Der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt, wenn die Begründung der Aufrechnungslage alle nach den Regeln der §§ 129 ff InsO erforderlichen Merkmale erfüllt.
BGH, Urt. v. 29.6.2004 - IX ZR 195/03 in ZIP 33/2004 S. 1558
Zum Eintriit der Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren: BGH, Urt. v. 29.06.2004 - IX ZR 147/03 in ZInsO 16/2004 S. 920 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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