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Ein Sozialversicherungsträger, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge beantragt, muß zur Darlegung seiner Forderungen eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorlegen.
Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers ausreichend.
Der antragsstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln.
Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat.
BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03 in ZIP 31/2004 S. 1466 ff. |
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