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10.12.2004 Verjährungsfrist : 31.12. 2004
Information

Verjährung von Einlageansprüchen u.v.m. zum 31.12.2004

Forderungensinhaber müssen auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Wichtige Verjährungsvorschriften haben sich geändert !

Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren.

Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder vereinbarte Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Auch der fällige Anspruch einer GmbH gegen einen Gesellschafter auf Zahlung der Resteinlage verjährt jetzt innerhalb von 3 Jahren. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs tritt ein entweder zu dem im Gesellschaftsvertrag genannten Zahlungstermin oder aber mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Einforderung der Resteinlage ( mit dem vom Bundestag am 28.10.2004 einstimmig beschlossenen , aber bisher noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften, wird auch der Anspruch auf Verjährung des Anpruchs auf Leistung der Einlage neu geregelt. Künftig wird dieser Anpruch erst in zehn Jahren von seiner Entstehung  (nicht seiner Fälligkeit ) an verjähren ).

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht.

Empfehlung:

Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zur Prüfung einzuschalten. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
 
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