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26.10.2004 Untreue bei der Kapital Consult GmbH - einem Dreiländer Immobilien-Beteiligungsfonds
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Herr Walter Fink legte über die Firma Kapital Consult einen Immobilien-Beteiliigungsfonds (Dreiländerfonds 94/17) auf mit einem Volumen von über 1, 3 Milliarden Euro und 20.000 Anlegern. 2004 mußte sich Herr Fink wegen des Verdachtes der Untreue vor dem Gericht verantworten.

Viele Anleger haben ihre Fondsbeteiligungen über einen Kredit finanziert- sie erhofften eine gute Rendite. Die Hoffnung auf Renditen sind längst geschwunden. Viele Anleger haben existentielle Nöte. Die Immobilien des Fonds ( zB. das Stuttgarter Musical Center ) entpuppten sich zwischenzeitlich als Millionengräber. 

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet, Herr Fink habe für die Vermittlung von Krediten an die Fondsgesellschaft unberechtigt Provisionen in Höhe von 1, 7 Millionen Euro erhalten und damit den Straftatbestand der Untreue erfüllt.

Im Falle der Verurteilung müssen die 1, 7 Millionen an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt werden. Ob sich hieraus auch Ansprüche der Anleger direkt gegen den Fondmanager ableiten lassen, ist fraglich.

Voraussetzung einer persönlichen Haftung des Fondsmanagers wäre das Vorliegen der  Tatbestandsmerkmale eines Kapitalanlagebetrugs
Schon die Fondskonzeption müßte in betrügerischer Absicht erfolgt sein - die Nachweisführung ist schwierig.

Für die Anleger kommen auch Ansprüche wegen Falschberatung gegen diejenigen, die die Verkaufsgespräche geführt und die Fondsanteile vermittelt haben, in Betracht. 

Wurden z.B. die Risiken verharmlost oder die Renditen praktisch wie Festzins dargestellt, könnte der Vermittler in Regreß genommen werden. Er müßte dann den Anleger so stellen, als ob dieser nie den Fondsanteil gekauft hätte.

Eine Inanspruchnahme der Bank kommt in Betracht, wenn bei der Darlehnsfinanzierung der Anlage- und Kreditvertrag vom Vermittler im "Paket" angeboten wurde und der Anleger nicht über seine Widerrufsrechte nach der europäischen Verbraucherkreditlinie informiert wurde. 

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.Juni 2004 gelten in diesem Fall Anlage- und Kreditvermittlung als verbundenes Geschäft.   

Ansprüche aus der Beraterhaftung verjähren nach drei Jahren.




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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
 
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